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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Senat billigt von Justizsenator Ralf Nagel vorgelegten Entwurf zum Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz

01.09.2009

Der Senat hat heute (01.09.2009) den von Justizsenator Ralf Nagel vorgelegten Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes gebilligt. „Der vorgelegte Gesetzesentwurf setzt die Anforderungen an einen zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung orientierten Untersuchungshaftvollzug um“, so Justizsenator Ralf Nagel. „Er schafft erstmalig eine umfassende gesetzliche Grundlage, die wegen des erheblichen Eingriffs in die Freiheit erforderlich ist.“
Der Entwurf ist das zweite Bremische Gesetzesvorhaben, das den Strafvollzug betrifft. Am 1. Januar 2008 trat bereits das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz in Kraft. Bei dem vom Senat nun beschlossenen Entwurf geht es um die Untersuchungshaft.


Grundlage des vorgelegten Gesetzesentwurfs ist ein Musterentwurf, den eine aus zehn Bundesländern bestehende Arbeitsgruppe unter Mitwirkung des Senators für Justiz und Verfassung erarbeitet hat. Der Entwurf legt bewusst kein Ziel des Untersuchungshaftvollzugs fest, sondern bestimmt dessen Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.
Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz wird der Bürgerschaft zugeleitet. Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten zum 01.01.2010 vor.


Der Entwurf regelt insbesondere Folgendes:


Unschuldsvermutung: Einer der Leitgedanken ist die zugunsten der Untersuchungsgefangnen geltende Unschuldsvermutung. Dies bedeutet, dass über den Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen so gering wie möglich auszufallen haben.


Trennungsgebot: Die Untersuchungsgefangenen sind von Gefangenen anderer Haftarten grundsätzlich zu trennen. Männer und Frauen sind getrennt voneinander unterzubringen.


Einzelunterbringung: Untersuchungsgefangene sind während der Ruhezeit einzeln unterzubringen. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre und dem Schutz vor wechselseitigen Übergriffen.


Zuständigkeiten: Wesentliche Neuerung ist die Verlagerung der bisherigen Zuständigkeit des Gerichts auf die jeweilige Vollzugsanstalt als sachnähere Behörde, soweit es um vollzugliche Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geht. Dies führt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung vollzuglicher Entscheidungen und entlastet die Gerichte von Entscheidungen, die für das Strafverfahren ohne Bedeutung sind.


Besuchsregelung: Zugunsten minderjähriger Kinder unter 14 Jahren von Untersuchungsgefangenen weicht der Entwurf vom Musterentwurf ab. So wird die ohnehin auf zwei Stunden monatlich erweiterte Mindestbesuchszeit für Besuche von Kindern unter 14 Jahren auf vier Stunden im Monat erhöht.


Arbeit und Entlohnung: Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Im Interesse einer sinnvollen Haftgestaltung soll arbeitswilligen Gefangenen soweit wie möglich Arbeit angeboten oder Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflichter Kenntnisse gegeben werden. Arbeit wird besser als bisher entlohnt. Die Vergütung wird der von Strafgefangenen angepasst.


Soziale Hilfen: Der Entwurf hebt die Bedeutung der sozialen Hilfe hervor. Er geht zwar davon aus, dass Untersuchungsgefangene ihr Leben eigenverantwortlich regeln. Sie sollen aber dabei unterstützt werden, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu lösen. Deshalb sollen Inhaftierte über Hilfsangebote der Anstalt und außerhalb der Anstalt informiert werden.
In diesem Zusammenhang greift der Entwurf auch den Gedanken der Untersuchungshaftvermeidung auf. Oft befinden sich Beschuldigte nur deshalb in Untersuchungshaft, weil sie keinen festen Wohnsitz haben. Durch Beratung sollen dem Inhaftierten entsprechende Hilfen angeboten werden. Natürlich kann nur das Gericht und nicht die Anstalt entscheiden, ob und wie lange die Untersuchungshaft weiter andauert. Die Annahme der Hilfe ist freiwillig.


Junge Untersuchungsgefangene: Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen. Er betont die erzieherische Ausgestaltung auch des Untersuchungshaftvollzuges an jungen Gefangenen mit altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Sportangeboten sowie entwicklungsfördernden Hilfestellungen.