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Sonstige

Die Pressestelle des Landessozialgerichts Bremen teilt mit:
Landessozialgericht: Warenterminhändler muss ans Arbeitsamt zurückzahlen

09.03.2000

Leistungen als Arbeitsloser zu beziehen und gleichzeitig als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH zu betreiben – das passt nicht zusammen. Ein Warenterminhändler aus Bremen mochte dies nicht glauben und zog gegen die Rückforderung des Arbeitsamts bis vor das Landessozialgericht, jedoch ohne Erfolg.

Nachdem er ein paar Jahre in seinem Beruf als Karosseriebauer gearbeitet und seine Bundeswehrzeit absolviert hatte, war der damals 24jährige für einige Monate in der Firma seines Stiefvaters tätig, in der Warentermingeschäfte vermittelt wurden. Ende 1992 gründete er selbst eine solche Firma, in der ständig vier bis sechs Telefonverkäufer Selbständigen in der ganzen Bundesrepublik "lukrative Börsengeschäfte" anboten. Gleichzeitig meldete er sich selbst arbeitslos und bezog fast zwei Jahre lang Arbeitslosengeld und –hilfe. Ohne seine Stellung als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer auch nur mit einer Silbe zu erwähnen, sprach er regelmäßig alle zwei bis drei Monate beim Arbeitsvermittler vor. Ihm wurden Stellen angeboten, auch wurden die eigenen Bemühungen und die weitere Berufstätigkeit besprochen.

Die intensiven Ermittlungen der Bremer Staatsanwaltschaft gegen die in Bremen ansässigen Warenterminhändler führten im Herbst 1994 zu einer Beendigung der Geschäftstätigkeit des jungen Mannes. Das Landgericht hatte ihn 1995 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im Strafverfahren wurde festgestellt, dass die Kunden mehrere Millionen DM einzahlten und nur einen Bruchteil ausbezahlt bekamen. Gegenüber dem Arbeitsamt, das von ihm die gezahlten Leistungen von knapp 26.000 DM und zusätzlich die Krankenversicherungs-Beiträge zurückforderte, gab sich der Ex-Geschäftsführer weiterhin unschuldig. Im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren spielten er und einige von ihm benannte Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren seine Rolle herab: Er habe sich nur selten in den Geschäftsräumen aufgehalten, eigentlich keine nennenswerte Funktion ausgeübt und kein Einkommen aus der Firma bezogen.

Der Mann musste sich zuletzt aber auch vom Landessozialgericht sagen lassen, dass er gar nicht arbeitslos gewesen ist. Die ausgeübte selbständige Tätigkeit hat die maßgebliche Grenze von 18 Stunden pro Woche überschritten. Das Gericht berücksichtigte dabei auch die Zeit, in der der damalige Chef für Telefonate und andere Geschäftskontakte zur Verfügung stehen musste. Außerdem stellte das Gericht darauf ab, dass im Normalfall ein Geschäftsführer bei der Anzahl der Beschäftigten und dem getätigten Umsatz mehr als 18 Stunden wöchentlich für die Firma tätig sein muss.

Ob das Arbeitsamt ebenso wie die geprellten Kunden auf seinen Rückzahlungsansprüchen sitzen bleiben wird, kann aus Sicht des Gerichts nicht beurteilt werden.
(LSG Bremen, Urteil vom 17.2.2000, Az L 5 Ar 25/97).