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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Senat beschließt die Zulassung des Volksbegehrens „Gesundheit ist keine Ware Nr. 1“

08.06.2004

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung (08.06.2004) beschlossen, das Volksbegehren „Gesundheit ist keine Ware Nr. 1“ zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens war von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bremen initiiert und von insgesamt 4281 Stimmberechtigten unterstützt worden. Er war dem Senat am 30. April 2004 vom Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremen zugeleitet worden.


Der mit dem Antrag eingereichte Entwurf eines Ortsgesetzes zielt darauf ab, das von der Stadtbürgerschaft am 8. April 2003 beschlossene Ortsgesetz zur Umwandlung der Krankenhausbetriebe der Stadtgemeinde Bremen in privatrechtliche Unternehmen und zur Errichtung einer Holding- und einer Grundstücksgesellschaft (KrankenhausunternehmensOrtsgesetz) aufzuheben und das bis dahin geltende Krankenhausbetriebsgesetz wieder in Kraft zu setzen.


Aufgabe des Senates war es nicht, den Gegenstand des Volksbegehrens politisch zu bewerten, sondern nach dem Bremischen Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid war der Senat aufgerufen zu überprüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulassung eines solchen Volksbegehrens eingehalten wurden. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass ein Antrag von mindestens 4000 Stimmberechtigten unterzeichnet wird und der dem Volksbegehren zugrunde liegende Entwurf eines Ortsgesetzes mit höherrangigem Landes- oder Bundesrecht vereinbar ist. Nach Prüfung durch den Senat lagen diese Voraussetzungen vor.


Mit der demnächst erfolgenden Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung im Amtsblatt beginnt das auf drei Monate befristete Eintragungsverfahren für das eigentliche Volksbegehren. Ein Volksbegehren kann nur dann zustande kommen, wenn es innerhalb dieser Frist durch mindestens ein Zehntel der in der Stadtgemeinde Bremen stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Unterschrift unterstützt wird. Die Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Wahl zur Stadtbürgerschaft betrug rund 397 000. Kommt das Volksbegehren zustande, hat sich die Stadtbürgerschaft hiermit zu befassen. Wird daraufhin der mit dem Volksbegehren eingereichte Orts-Gesetzentwurf von der Bürgerschaft nicht unverändert angenommen, findet hierüber ein Volksentscheid statt. Der Volksentscheid führt dann zur Annahme des Orts-Gesetzentwurfes, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ lautet und mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.