Sie sind hier:
  • Justizstaatsrat Ulrich Mäurer: Eltern von Schulschwänzern können sich strafbar machen

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Justizstaatsrat Ulrich Mäurer: Eltern von Schulschwänzern können sich strafbar machen

31.10.2003

Schulschwänzen kann strafbar sein. Eltern, die es mit der Schulpflicht ihrer Kinder nicht ernst nehmen, müssen mit Bußgeldern oder Geldstrafe rechnen. Vielen Eltern scheint das nicht mehr oder noch nicht klar zu sein. Das liegt vielleicht daran, dass § 171 des Strafgesetzbuchs bisher bundesweit keine große Rolle spielte. Das soll sich in Bremen jetzt ändern. Die Staatsanwaltschaft wird vermehrt ermitteln, wenn Eltern sich dem Verdacht aussetzen, ihre Kinder nicht in die Schule zu schicken.

Ulrich Mäurer: „Schulschwänzen ist kein Kavaliersdelikt. Eltern, die ihre Kinder nicht in die Schule schicken oder wider besseres Wissen dulden, dass sie nicht in die Schule gehen, verletzen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 Strafgesetzbuch). Sie nehmen ihren Kindern auch die Bildungschancen und damit die Chance, sich im Leben zurecht zu finden und einen Beruf zu erlernen. Vielen Eltern scheint nicht klar zu sein: Schulschwänzen ist oft ein erstes Anzeichen dafür, dass ihre Kinder sich herumtreiben und damit unter schlechten Einfluss geraten und auf die schiefe Bahn kommen können.

Ich habe daher die Staatsanwaltschaft gebeten, die Verfolgung schwerwiegender Fälle zu intensivieren. Ich bin mir mit dem Bildungssenator einig, dass einschlägige Fälle durch seine Behörde bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen sind, damit die Ermittlungen aufgenommen und möglichst schnell abgeschlossen werden.“

Zur Information
§ 171 Strafgesetzbuch lautet wie folgt:
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.