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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Zum Problem türkischer Staatsangehöriger, die ihre Identität verschleiern

02.03.2000

Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Bremen teilt mit:

Das Verwaltungsgericht ist bereits seit Jahren mit dem Problem der staatenlosen Kurden aus dem Libanon befaßt, die nicht abgeschoben werden können, weil der Libanon sich oft weigert, diesem Personenkreis Reisepapiere auszustellen.

Es ist auch seit längerem bekannt, daß türkische Staatsangehörige versuchen, durch falsche Angaben zu ihren Personalien den Anschein zu erwecken, zu diesem Personenkreis zu gehören, um ihre sonst drohende Abschiebung in die Türkei zu verhindern.

Die 4. Kammer des Gerichts hat unter dem 24.2.2000 eine weitere Entscheidung zu diesem Problemkreis getroffen.

Der Fall betraf eine Familie mit 7 minderjährigen Kindern. Die Eltern waren im April 1988 mit drei Kindern nach Deutschland gekommen und hatten mit türkischen Personalpapieren Asyl beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Im Januar 1989 beantragte die Familie unter anderen Personalien in Bremen erneut Asyl und behauptete, zu den staatenlosen Kurden aus dem Libanon zu zählen.

Im September 1997 wies das Bundeskriminalamt die Ausländerbehörde darauf hin, daß es anhand der identischen Fingerabdrücke festgestellt habe, daß die Mutter unter anderen Personalien schon einmal Asyl beantragt hatte. Die seinerzeit eingereichten türkischen Reisepässe der Eltern wurden kriminaltechnisch untersucht und für echt befunden.

Daraufhin wies die Bremer Ausländerbehörde die Eltern im August 1999 aus und drohte der gesamten Familie sofort vollziehbar die Abschiebung an. Die Antragsteller lebten zwar seit 10 Jahren in Deutschland, hätten diesen Aufenthalt jedoch durch eine Straftat erschlichen und seien nicht sozial integriert, sondern lebten nach wie vor von Sozialhilfe. Zuletzt hätten sie etwa 8.000,- DM monatlich bezogen, so dass erheblicher Schaden entstanden sei.

Die Familie beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Der Vater sei aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig. Zumindest den Kindern könne nicht vorgeworfen werden, daß ihre Eltern falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hatten. Die teils sogar hier geborenen Kinder seien in Deutschland aufgewachsen und sprächen kein Türkisch, sondern nur Deutsch und Arabisch.

Das Gericht stellt dazu fest, daß die Ausweisung der Familie im Ermessen der Ausländerbehörde liegt und deren dazu angestellte Erwägungen nicht zu beanstanden seien. Die Behörde habe zu Recht dem öffentlichen Interesse an Beendigung eines Aufenthalts, der durch falsche Angaben erschlichen wurde, ein hohes Gewicht zugemessen. Auf der anderen Seite habe sie berücksichtigt, daß die Familie sich schon lange in Deutschland aufhält. Insofern sei jedoch auch zu berücksichtigen, daß sie wirtschaftlich nicht integriert sei, sondern von Sozialhilfe lebt. Die besonderen Härten, die die Ausweisung und Abschiebung in die Türkei insbesondere für die in Deutschland geborenen Kinder bedeute, müßten sich die Eltern zurechnen lassen, weil sie diese Situation mit ihren falschen Angaben bewußt in Kauf genommen hätten.

Die Antragsteller haben zwei Wochen Zeit, um beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zu beantragen.