Sie sind hier:
  • Geschäftstätigkeit der Kulturmanagement Bremen GmbH wird erweitert -

    -

Der Senator für Inneres und Sport

Geschäftstätigkeit der Kulturmanagement Bremen GmbH wird erweitert


11.03.2003

Aus der heutigen Sitzung des Senats (11.3.2003):

Der Bremer Senat hat in seiner heutigen Sitzung (11.3.2003) einer Vorlage des Kulturressorts zugestimmt, wonach die Kulturmanagement Bremen GmbH (k.m.b.) ihre Geschäftstätigkeit ausweiten kann. „Damit versetzen wir die k.m.b. in die Lage, im Rahmen bremischer Interessen auch überregional tätig zu werden. Zugleich kann die k.m.b. dadurch künftige Tarif- und Kostensteigerungen selber erwirtschaften und somit den vorhandenen Personalstamm halten. Dies bedeutet eine Know-how-Sicherung für den Kultur- und Reformstandort Bremen,“ erklärte Kultursenator Dr. Kuno Böse nach der Sitzung des Senats.


Die k.m.b. ist seit 1999 als Bremen-eigene Gesellschaft auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Bereich des Senators für Inneres, Kultur und Sport tätig. Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Bereitstellung von Beratungs- und Serviceleistungen für Einrichtungen und Anbieter kultureller Angebote sowie für Institutionen der Kulturförderung. Hierzu erbringt die Gesellschaft zur Unterstützung der Institutionen sowie Kultur-Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) insbesondere Leistungen auf dem Gebiet des Kulturmanagements, der Betriebsführung, des Controllings, des Marketings, der Zuwendungsverfahren sowie der strategischen Planungsunterstützung.

Die Beratungsleistungen der k.m.b. werden inzwischen auch zunehmend außerhalb Bremens im Rahmen der regionalen und überregionalen Kulturkooperationen der Stadtgemeinde sowie des Landes Bremen nachgefragt.

Damit die k.m.b. den an sie herangetragenen Beratungsbedarf im Rahmen der verbindlichen und teilweise verpflichtenden Kooperationen Bremens rechtmäßig befriedigen sowie die damit verbundenen Möglichkeiten der überregionalen, auch eigenwirtschaftlichen Profilierung ihrer Tätigkeit ausschöpfen kann, ist die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit über die Grenzen der Stadtgemeinde hinaus durch eine Erweiterung des Gesellschaftszwecks notwendig.