Sie sind hier:
  • Innendeputation weist Vorwürfe gegen Abschiebegewahrsam zurück

Der Senator für Inneres und Sport

Innendeputation weist Vorwürfe gegen Abschiebegewahrsam zurück

15.08.2002

Aus der heutigen Sitzung der Deputation für Inneres (15.8.2002):

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport, Dr. Kuno Böse, hat nach der heutigen Sitzung der Deputation für Inneres in Bremerhaven erneut die öffentlich erhobenen Vorwürfe über die Situation im Bremer Abschiebegewahrsam zurückgewiesen. „Die von einem Abgeordneten der Opposition und einer Flüchtlingsgruppe geäußerte Kritik ist pauschal unbegründet und geht in den Einzelfällen schlicht an den Tatsachen vorbei“, so Senator Dr. Böse am Donnerstag (15. August 2002). „Die Mitglieder der Innendeputation haben mich ausdrücklich gebeten, auch in ihrem Namen den Vorwürfen deutlich zu widersprechen und den Sachverhalt richtig zu stellen.“

Im Einzelnen erklärte der Innensenator:

  1. Einem Insassen im Abschiebegewahrsam, der in seiner Zelle zusammengebrochen war und leblos am Boden lag, sind die wachhabenden Beamten des Polizeigewahrsams umgehend zur Hilfe gekommen. Behauptungen einer Flüchtlingsgruppe, wonach Mitgefangene über eine halbe Stunde vergeblich auf Hilfe warteten, konnten ausweislich der Polizeiprotokolle widerlegt werden. Polizeipräsident Eckard Mordhorst erklärte während der Deputationssitzung, dass sofort nachdem die Insassen den Alarm ausgelöst haben, Beamte zur Hilfe eilten und mit Reanimationsversuchen begannen, die nach einiger Zeit zum Erfolg führten. Die Polizeibeamten haben demnach schnell und vorbildlich gehandelt.
  2. Die Behauptung, es gebe für die Abschiebehäftlinge keinen Einkaufsdienst mehr, ist faktisch falsch. In der Praxis haben Beamte des Polizeigewahrsams diese Aufgabe übernommen, nachdem eine Honorarkraft vor einigen Wochen gekündigt hat. Die Polizei bemüht sich um einen Ersatz. Die Versorgung der Insassen mit Dingen des persönlichen Bedarfs ist aber weiterhin sichergestellt.
  3. Die angestrebte sozialarbeiterische Betreuung wird es voraussichtlich ab Anfang September geben. Nachdem die Suche nach geeigneten Bewerbern gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, befindet sich die Polizei Bremen derzeit in erfolgversprechenden Gesprächen mit einer Person, die den Insassen künftig 15 Std./Woche zur Verfügung stehen soll.
  4. Dass sich der für das Abschiebegewahrsam neu vorgesehene Beirat noch nicht konstituiert hat, ist keinesfalls dem Innensenator anzulasten. Das Innenressort hatte gleich nach Inkrafttreten der neuen Gewahrsamsordnung Mitte Juni 2002 die beteiligten Verbände angeschrieben. Der fünfköpfige Beirat besteht (nach §11 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschiebegewahrsam) aus zwei Vertretern von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (davon 1 Vertreter Bremerhavens), einem Vertreter der Kirchen, einem Vertreter des Dachverbandes der Ausländerkulturvereine und einem Vertreter der Ärztekammer Bremen. Wegen der fehlenden Gremienbefassung in der Sommerpause haben die meisten Organisationen noch keine Vertreter benannt. Sobald der Beirat besetzt ist, kann er seine Tätigkeit aufnehmen.

Erst Ende Mai hatte die Innendeputation auf Vorschlag des Senator für Inneres, Kultur und Sport einer Gewahrsamsordnung zugestimmt, die die Durchführung der Abschiebungshaft im Rahmen des Polizeigewahrsams in Bremen und Bremerhaven regelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist notwendig geworden, nachdem Senat, Innendeputation und Bürgerschaft Ende 2001 erstmals ein Gesetz über den Abschiebegewahrsam verabschiedet hatten.

Die Gewahrsamsordnung regelt Einzelheiten über die Durchführung des Abschiebungsgewahrsams, die den einheitlichen Vollzug sicherstellen. Dazu gehören Regelungen über die Rechte und Pflichten der Insassen wie Besuchszeiten, Beschwerderecht, Unterbringung, Verpflegung, Post und Telefon, Freizeit- und Sportmöglichkeiten sowie die Betreuung durch Anwälte, Ärzte, Seelsorger und Sozialarbeiter.

Innensenator Dr. Böse stellte noch einmal klar, dass so genannte Abschiebehäftlinge keine Haftstrafe verbüßen und auch keine verurteilten Straftäter sind. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können auf richterlichen Beschluss in Abschiebegewahrsam genommen werden, wenn sie sich bislang einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland entzogen haben.