Sie sind hier:
  • Innensenator Kuno Böse: Bremen wird Vorreiter im Brand- und Rettungswesen

Der Senator für Inneres und Sport

Innensenator Kuno Böse: Bremen wird Vorreiter im Brand- und Rettungswesen

17.05.2002

–Rettungsdienste bleiben eine Aufgabe der öffentlichen Hand
Bürgerschaft stimmt in erster Lesung novelliertem Bremischen Hilfeleistungsgesetz zu

„Das Bremische Rettungswesen hat einen guten Standard, der unsere Bevölkerung in Bremen und Bremerhaven zuverlässig schützt. Um dieses Rettungswesen auf moderne rechtliche Grundlagen zu stellen, haben wir dem Senat und der Bürgerschaft ein Bremisches Hilfeleistungsgesetz vorgelegt.“ Dies erklärte Innensenator Dr. Kuno Böse nach der Sitzung der Bremischen Bürgerschaft, die das Gesetz am Donnerstag Abend in erster Lesung verabschiedet hat. Zuvor hatte der Senat den vorgelegten Entwurf eines Bremischen Hilfeleistungsgesetzes gebilligt und dem Parlament zur Beschlussfassung zugeleitet. Ein wichtiger Punkt im neuen Gesetz: Das Rettungsdienstwesen bleibt auch künftig eine Aufgabe der öffentlichen Hand und wird nicht privatisiert.

Der Entwurf vereint und vereinheitlicht die bisherigen Bestimmungen des Bremischen Brandschutzgesetzes, des Bremischen Rettungsdienstgesetzes und des Bremischen Katastrophenschutzgesetzes in einem integrierten Hilfeleistungsgesetz. Durch die Schaffung eines integrierten Hilfeleistungssystems sind Feuerwehr und insbesondere Hilfsorganisationen in der Aufgabenerfüllung stärker unter einheitlicher Leitung vernetzt.

„Der Aufbau eines integrierten Hilfeleistungssystems für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr ist in dieser Form bisher einmalig in den Bundesländern“, erklärte Dr. Böse. „Bremen ist hier mit der Bündelung der Gefahrenabwehrkräfte unter einheitlicher Führung der Berufsfeuerwehr sowie dem künftig übergreifenden Einsatz der Kapazitäten in allen Gefahrenstufen Vorreiter. Damit kann künftigen Gefahren besser strukturiert und schlagkräftiger begegnet werden.“

Schon in den einleitenden Vorschriften werden die Eigenverantwortung der Bürger und ihre Pflichten bei der Gefahrenbekämpfung hervorgehoben. Böse: „Man kann nicht alles allein dem Staat überlassen. Gefahren können oftmals besonders im Anfangsstadium durch sofortige Alarmierung und auch tätiges Eingreifen verhindert oder in ihrer Ausbreitung zumindest beschränkt werden. Wenn früher hierzu nur über 18jährige Personen verpflichtet waren, ist es für mich heute selbstverständlich, jedermann im Rahmen seiner Möglichkeiten hier in die Pflicht zu nehmen. Die Rechte und Freiheiten, die wir heute Jugendlichen und Kindern zugestehen, sollen in der Übertragung von Verantwortung für die Allgemeinheit ihre Ergänzung finden.“


Unter anderen umfasst das neue Gesetz folgende Punkte:

1. Im Rahmen der Gefahrenabwehr bekommt der vorbeugende Gefahrenschutz – analog zum Entwurf des Bremischen Polizeigesetzes – ein größeres Gewicht. Beide Stadtgemeinden haben künftig ein Schutzziel für eine wirksame Gefahrenbekämpfung zu definieren, an dem sich die personellen und materiellen Ressourcen auszurichten haben. Besonders gefahrenträchtige Betriebe haben dazu nach dem Verursacherprinzip auf eigene Kosten und in enger Abstimmung mit den Gefahrenabwehrbehörden ergänzende Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen, damit möglichen Vorfällen schnell und effektiv begegnet werden kann.

2. Brandschutzerziehung und -aufklärung – vor allem in Schulen – werden als Aufgaben gesetzlich festgesetzt. Der Landesfeuerwehrverband der Freiwilligen Feuerwehren wirkt hieran mit.

3. Die Aufgaben der Feuerwehr- und Rettungsleitstellen in Bremen und Bremerhaven werden präziser als bisher geregelt und um weitere Möglichkeiten ergänzt. Die auch bisher schon praktizierte Kooperation mit der Einsatzleitung der Polizei wird festgeschrieben.

4. Aufgenommen werden auch detaillierte Regelungen zur Bewältigung von Großschadenslagen. Hier sollen für den Katastrophenschutz vorgehaltene Einheiten künftig verstärkt herangezogen werden können, auch wenn das Ereignis noch keine Katastrophe im engeren Sinn darstellt.

5. Für die medizinische Versorgung Erkrankter oder Verletzter in solchen Fällen erhalten die Funktionen des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters im Rettungsdienst eine rechtliche Grundlage.

6. Zur Verbesserung der medizinischen Überwachung des Rettungsdienstes wird ein Qualitätsmanagement eingeführt, das von einem neuen Ärztlichen Leiter im Rettungsdienst wahrgenommen wird.


Das neue Gefahrenabwehrsystem ist komplikationslos auch in die - nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 - erarbeitete Neukonzeption des Zivil- und Katastrophenschutzes von Bund und Ländern einzupassen.


„Mit dem künftigen Gesetz wird die schon vor Jahren eingeleitete Neuordnung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr auch auf rechtliche Füße gestellt. Mein Haus hat hier mit der Unterstützung aus vielen Bereichen seine Schulaufgaben gemacht, aber es gibt einiges, das wir gesetzlich nicht regeln können. Jede Bürgerin und jeder Bürger sollte sich auch Gedanken zur Eigenvorsorge machen“, appelliert der Innensenator. Als Beispiel nannte Dr. Böse den Einbau von Rauchmeldern, die der Einzelhandel preiswert anbietet, oder die verstärkte Nutzung von Erste-Hilfe-Kursen durch die Hilfsorganisationen.