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Der Senator für Inneres und Sport

Die Rasterfahndung ist in Bremen rechtens

28.03.2002

Bremer Verwaltungsgericht gibt Innensenator recht – Passus im Bremischen Polizeigesetz ist verfassungsgemäß

In einer am gestrigen Mittwoch (27.03.2002) veröffentlichten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Bremen die Rasterfahndung für rechtens erklärt. Ein nordafrikanischer Student der Elektrotechnik unterlag mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, durch den er dem Senator für Inneres, Kultur und Sport die Durchführung eines Datenabgleichs untersagen lassen wollte. Zugleich lehnte es das Gericht ab, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.


Innensenator Dr. Kuno Böse begrüßt die Entscheidung: „Der Beschluß des Verwaltungsgerichts bestätigt unsere politische und rechtliche Linie, und dies gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen stellt das Gericht klar, daß die gesetzliche Regelung der Rasterfahndung im Bremischen Polizeigesetz mit der Verfassung vereinbar ist. Zum anderen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass auch die konkrete Anordnung der zur Zeit laufenden Rasterfahndung rechtmäßig war.“


Die Verfassungsmäßigkeit des neuen § 36i des Bremischen Polizeigesetzes, der die gesetzliche Grundlage für die Rasterfahndung bildet, ist von dem Studenten im wesentlichen aus zwei Gründen in Zweifel gezogen worden. Im Unterschied zu den Regelungen anderer Länder setzt die bremische Vorschrift nicht eine „gegenwärtige Gefahr“, sondern nur allgemein eine „Gefahr“ für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus. Die in den vergangenen Wochen ergangenen Gerichtsentscheidungen gegen die Rasterfahndung anderer Bundesländer beruhten mehrfach darauf, daß eben diese Gegenwärtigkeit der Gefahr verneint worden war.


Im Hinblick auf diese Rechtsprechung betonte Innensenator Dr. Böse, dass sich die besondere Gestaltung der bremischen Gesetzgebung jetzt auszahle: „Die bremische Regelung erweist sich mit der heutigen Entscheidung als sichere und zugleich rechtlich tragfähige Lösung.“

Ein weiterer Kritikpunkt an der bremischen Regelung war – bereits im Gesetzgebungsverfahren – der Verzicht auf einen Richtervorbehalt für die Anordnung der Rasterfahndung. Auch den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken erteilte das Verwaltungsgericht eine klare Absage. Die stattdessen vorgesehenen Maßnahmen – Anordnung durch den Polizeipräsidenten, Zustimmung des Innensenators, Unterrichtung des Datenschutzbeauftragten und parlamentarische Kontrolle – seien eine hinreichend wirksame verfahrensmäßige Sicherung der Grundrechte. Hierzu Böse: „Ich habe immer darauf hingewiesen, dass unsere Regelung mit ihrem vierstufigen Sicherungssystem hinreichend hohe rechtliche Hürden für eine Rasterfahndung aufstellt“.


Auch die Voraussetzungen für die aktuelle Durchführung einer Rasterfahndung sind nach Ansicht des Gerichts gegeben. Eine „Gefahr“ im dafür notwendigen Sinne bestehe durchaus. Es existiere eine hinreichende abstrakte Wahrscheinlichkeit dafür, dass Terroristen in absehbarer Zeit auch Rechtsgüter und staatliche Einrichtungen bzw. Veranstaltungen in Deutschland als Ziele auswählen könnten oder so genannte „Schläfer“ auf bzw. von deutschem Staatsgebiet terroristische Straftaten begehen oder vorbereiten.


Anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen verlieh Böse seiner Erwartung nach einer zügigen Fortsetzung der Rasterfahndung Ausdruck: „Nun hoffen wir, dass der Datenabgleich beim Bundeskriminalamt rasch abgeschlossen wird.“