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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Auch im Lande Bremen gilt: Stallpflicht für Hausgeflügel

20.10.2005

Bundesweit und somit auch im Lande Bremen tritt am Sonnabend, den 22. Oktober 2005, eine Verordnung in Kraft, die Geflügelhalter, einschließlich Hobbyhalter dazu verpflichtet, Hausgeflügel bis einschließlich 15. Dezember 2005 im geschlossenen Stall unterzubringen. Dies gilt für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (z.B. Strauße), Wachteln, Enten und Gänse. Notwendig ist dies, um die Tiere vor der Gefahr zu schützen, sich eventuell durch Zugvögel mit der Geflügelpest zu infizieren. Ausnahmen von der Stallpflicht sind möglich, wenn Tiere auf einer Fläche mit einer dichten Abdeckung gehalten werden und Seitenbegrenzungen vorhanden sind, die verhindern, dass Wildvögel eindringen. Dies muss dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Vete-rinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) angezeigt werden und ist mit der weiteren Auflage verbunden, dass die Tiere mindestens einmal im Monat tierärztlich untersucht werden und diese Untersuchung dokumentiert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass Geflügel aus speziellen Gründen nicht im Stall gehalten werden kann; dafür ist aber eine Genehmigung des LMTVet erforderlich.


Die Behörde erinnert darüber hinaus daran, dass jede Geflügelhaltung – auch im kleinen Umfang – dem LMTVet gemeldet werden muss.


Für Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sieht die Verordnung vor, dass sie nur dann stattfinden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass das Geflügel 14 Tage vor der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten wurde und längstens zwei Tage vor der Veranstaltung in dem Herkunftsbestand tierärztlich untersucht worden ist.


Das LMTVet ist unter der Telefonnummer 0421/361-4035 zu erreichen. Weitere Informationen für Geflügelhalter sind unter www.lmtvet-bremen.de zu erhalten.