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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Gesundheitsressort erwartet Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

12.03.2004

Wurden Patienten zur Wahl der Kostenerstattung gedrängt?

Gesundheitssenatorin Karin Röpke hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung aufgefordert, Stellung zu nehmen zu der Frage, ob Vertragszahnärzte in Bremen ihre Patienten zur Wahl der Kostenerstattung drängen oder gedrängt haben.


Die KZV wurde gebeten mitzuteilen, ob und ggf. in welchem Umfang ihr solche Fälle bekannt geworden sind und welche Maßnahmen die KZV ergriffen hat, diese künftig zu verhindern.


Das Gesundheitsressort hat der KZV in einem Brief seine Rechtsauffassung dargelegt und die KZV gebeten, ihren Mitgliedern bis zum Monatsende diese bekannt zu geben.


Dazu Senatorin Röpke: "Unter Umständen kann durch Einwirkungen eines Zahnarztes auf die Wahl der Kostenerstattung seines Patienten bereits der Tatbestand der Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten erfüllt sein. Im Interesse der Patienten und Patientinnen ist hier eine eindeutige Klärung durch die KZV erforderlich. Gegebenenfalls ist eine illegale Einflussnahme durch einzelne Vertragsärzte zu unterbinden."


Hintergrund:
In der Presse wurde darüber berichtet, dass Vertragszahnärzte, insbesondere im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung, vermehrt dazu übergingen, ihre Patienten zur Wahl der Kostenerstattung zu drängen. Teilweise würden sie den Beginn oder die Fortführung der Behandlung von dieser Wahl abhängig machen. Patienten und Patientinnen, die eine Behandlung auf Basis von Sachleistungen wählten, müssten deutlich längere Wartezeiten in Kauf nehmen. Diese Praxis solle auch im Bundesland Bremen vorkommen.


Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass ausschließlich der Versicherte das Recht zur Wahl der Kostenerstattung hat. Eine Beratung zur Kostenerstattung hat durch die Krankenkasse zu erfolgen. Eine Einflussnahme durch Leistungserbringer ist nicht zulässig. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden.