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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Grundsicherung ab Januar 2003: Anträge können jetzt gestellt werden

20.11.2002

Am 1. Januar des kommenden Jahres tritt bundesweit das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft.


Männer und Frauen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahre können dann eine einkommens- und vermögensabhängige finanzielle Grundsicherung erhalten.


Sozialsenatorin Karin Röpke: „Mit der Grundsicherung ist die Hoffnung verbunden, dass die sogenannte verschämte Armut eingedämmt wird. Wir wissen, dass viele ältere Menschen, die Anspruch auf Sozialhilfe hätten, den Weg zum Sozialamt scheuen. Dies auch aus Angst, dass ihre Kinder dann dafür in Anspruch genommen werden könnten. Diese Sorge ist bei der Grundsicherung weitgehend unberechtigt.“


Für das Land Bremen wird damit gerechnet, dass rund 10 000 Menschen Anspruch auf die Grundsicherungs-Leistungen haben werden. Etwas mehr als die Hälfte dieser Personen werden keine Sozialhilfeleistungen (mehr) benötigen. Für knapp 5000 Personen wird neben der Grundsicherung auch Sozialhilfe, insbesondere Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu leisten sein. Unter den rund 10 000 werden nach Schätzungen des Sozialressorts bis zu 1800 Männer und Frauen sein, die bereits jetzt Sozialhilfe hätten beziehen können, diesen Anspruch aber nicht geltend gemacht haben.


Zuständig für die Leistungen nach dem GSiG sind die Kreise oder kreisfreien Städte, in deren Bereich sich die Antragsberechtigten aufhalten. Im Land Bremen sind somit die Städte Bremen und Bremerhaven Träger der Grundsicherung.


Wie hoch ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung wird nicht als fester Betrag, sondern entsprechend dem Bedarf im Einzelfall („bedarfsorientiert“) als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleis-tet. Sie ist also jeweils individuell verschieden und muss für jede(n) Einzelne(n) errechnet werden.


Die Höhe der Grundsicherung liegt etwa auf dem gleichen Niveau wie die Sozialhilfe und umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt, angemessene Miete und Heizkosten.


Die Vorteile gegenüber der Sozialhilfe sind:

  • Unterhaltspflichtige Kinder bzw.
  • Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, wenn sie weniger als 100.000 € im Jahr verdienen.
  • Es entsteht keine Pflicht zum Kostenersatz durch die Erben.
  • Es wird ein (in aller Regel) fester monatlicher Geldbetrag ausgezahlt; es sind keine Einzelanträge auf „einmalige Leistungen“ (Bekleidung, Hausrat usw.) notwendig; Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder Sachleistungen gibt es nicht, der Bedarf wird pauschal durch die Geldleistung gedeckt.



Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Grundsicherung können Personen erhalten, die in der Bundesrepublik Deutschland leben und

    die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.


Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht

  • aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, es ist aber Vermögen vorhanden, das für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens kann (wieder) Grundsicherung beantragt werden.


Wenn die Grundsicherung aus besonderen Gründen nicht ausreicht, kann daneben Anspruch auf Sozialhilfe bestehen.


Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, deren unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mehr als 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) verdienen,
  • Personen, die ihre finanzielle Lage in den letzten 10 Jahren schuldhaft herbeigeführt haben, zum Beispiel durch Verschleuderung ihres Vermögens, und
  • Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.



Wo können Anträge gestellt werden? Wo wird beraten?

Der Antrag kann bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich der Antragsteller / die Antragstellerin wohnt, gestellt werden.


In Bremen nehmen die jeweils für einen Stadtteil und seine Bewohner/innen zuständigen Sozialzentren* des Amts für Soziale Dienste die Anträge entgegen, beraten und unterstützen bei der Antragstellung.


Wer in einer Einrichtung lebt, sollte den Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schicken, in deren Bereich er oder sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.


Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA Bundesknappschaft) nehmen ebenfalls Anträge entgegen.


Die Rentenversicherungsträger schicken Rentnern Informationen zur Grundsicherung und einen Antragsbogen zu. Dieses Antragsformular kann für die Antragstellung verwendet werden, auch wenn es nicht vollständig ausgefüllt werden konnte.


Einige Fallbeispiele anhand von Tabellen und die Ansprechpartner/-innen in den Sozialzentren sind in
dieser PDF-Datei aufgeführt.