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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Aus Anlass der morgigen Demonstration teilt Sozialsenatorin Hilde Adolf mit:
Auch künftig wird blinden Menschen geholfen, die Hilfe brauchen Besitzstandswahrung auch nach Abschaffung des Landespflegegeldes


08.06.2001

Aus Anlass der Demonstration am morgigen Sonnabend (9. Juni 2001) zur geplanten Abschaffung des Landespflegegeldgesetzes für Blinde und Schwerstbehinderte weist Sozialsenatorin Hilde Adolf nochmals ausdrücklich darauf hin, dass alle, die diese vom Einkommen und Vermögen unabhängige Leistung (750 Mark im Monat) beziehen, sie unbefristet weiter bekommen werden. Der Besitzstand wird gewahrt. Die Senatorin: "Auch bei neuen Fällen wird selbstverständlich denen geholfen, die Hilfe brauchen. Die finanzielle Hilfe kommt dann aber aus einem anderen Topf und ist einkommens- und vermögensabhängig.“


Weitere Fakten:

    Bereits jetzt ist es möglich, neben dem Landespflegegeld zusätzlich Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu erhalten, wenn das Einkommen gewisse Höhen nicht übersteigt.

    Da beide Leistungen – Landespflegegeld und Blindenhilfe – gegeneinander verrechnet werden, bleibt in bestimmten Einkommensgrenzen die finanzielle Unterstützung unterm Strich gleich.

    Wer 750 Mark Landespflegegeld bekommt und ergänzende Blindenhilfe von 338 Mark monatlich hat maximal 1088 Mark zusätzlich zum Einkommen.

    Wer nur Blindenhilfe beantragt hat, bekommt maximal ebenfalls 1088 Mark.


Einen echten finanziellen Vorteil aus dem Landespflegegeldgesetz haben demnach nur Leistungsberechtigte, deren Einkommen die vergleichsweise großzügigen Grenzen bei der Blindenhilfe überschreiten.


Die Einkommensgrenzen bei der Blindenhilfe nach dem BSHG betragen:

  • bei einer alleinstehenden Person nach Abzug der Miete 3167 Mark. Wer weniger hat bekommt die volle Blindenhilfe von 1088 Mark im Monat. Bei mehr Einkommen ist die Hilfe gestaffelt.

  • Ein Drei-Personen-Haushalt mit einem Nettoeinkommen unter 4847 Mark (nach Abzug der Miete) erhält den vollen Betrag von 1088 Mark.

  • Bei einem Netto-Einkommen von 6000 Mark werden immer noch 166 Mark Blindenhilfe im Monat gezahlt.

  • Die Vermögensgrenzen für Blinde sind nach dem Bundesgesetz mit 8000 Mark (bei Alleinstehenden) knapp bemessen, die Verwertung des Vermögens wird jedoch dann nicht verlangt, wenn dies eine Härte für den Betroffenen bedeuten würde. So wird beispielsweise das kleine Haus nicht angerechnet, ebenso wenig werden Rücklagen für die Anschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder die Altersversorgung angetastet.


Der Unterschied zwischen Landespflegegeld und Blindenhilfe:

Ersteres wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Bei der Blindenhilfe sind Einkommen und Vermögen offen zu legen, wie bei allen anderen Sozialleistungen auch.


Wird das Landespflegegeld abgeschafft, erhalten alle, die es derzeit beziehen, diese Leistung unbefristet weiter. Hilde Adolf: "Für diesen Personenkreis ändert sich nichts." Erst bei neuen Fällen werden finanzielle Hilfen nur noch aus dem Topf der Blindenhilfe gezahlt.


Die Senatorin: "Ich kann nachvollziehen, dass es den künftigen Antragstellern als Zumutung erscheinen mag, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Eine solche Regelung basiert jedoch nicht auf bösem Willen oder der Absicht, blinden Menschen das Leben schwerer zu machen, sondern resultiert aus der Haushaltslage des Landes Bremen, die Leistungen unabhängig von Einkommen und Vermögen nicht mehr zulässt."