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Der Senator für Finanzen

Neuregelung bei den "Mini-Jobs"


18.02.2003

Finanzsenator Hartmut Perschau weist darauf hin, dass sowohl die sozialversicherungsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Vorschriften zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen neu gefasst sind und zum 1. April 2003 in Kraft treten. Künftig dürfen bei den sogenannten "Mini-Jobs" bis zu 400 Euro monatlich statt der bisherigen 325 Euro verdient werden. Bürgermeister Perschau: "Die höheren Verdienstmöglichkeiten bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bieten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bessere Möglichkeiten. Die Beschäftigten können flexibler und in größerem Umfang als bisher arbeiten, die Arbeitgeber profitieren von der einfachen pauschalen Besteuerung. Ich bin mir sicher, dass diese Neuregelung zu mehr bedarfsgerechten Beschäftigungen führen wird."


Zu den Einzelheiten der Neuerungen und Regelungen für die Übergangszeit:


Pauschale Abgaben

Der Arbeitgeber berechnet dabei die Steuern und Sozialabgaben pauschal und entrichtet sie. Die pauschalen Abgaben betragen grundsätzlich 25 Prozent; davon entfallen 12 Prozent auf die Rentenversicherung, 11 Prozent auf die Krankenversicherung und 2 Prozent sind als pauschale Steuer abzuführen. Bei geringfügiger Beschäftigung in einem privaten Haushalt sind bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 Euro pauschale Abgaben in Höhe von 12 Prozent zu berechnen. Diese teilen sich wie folgt auf: 5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern. Neu für den Arbeitgeber ist, dass er die pauschalen Abgaben nicht wie bisher an verschiedene Stellen abzuführen hat, sondern dass für den Einzug und das Meldeverfahren eine zentrale Stelle zuständig sein wird: die Verwaltungsstelle der Bundesknappschaft in Cottbus.


Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Das Arbeitsentgelt aus mehreren geringfügigen oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissen wird zusammengerechnet. Dabei ist ein geringfügiges Arbeitsverhältnis neben einem regulären Arbeitsverhältnis nicht mit einzubeziehen. Übersteigt das zusammengerechnete Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich, sind sämtliche Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als geringfügig anzusehen, mit der Folge, dass eine pauschale Abrechnung der Abgaben nicht mehr zulässig ist. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt allerdings eine Sonderregelung: Die zusammengerechneten Arbeitsentgelte unterliegen im Bereich zwischen 400,01 Euro und 800 Euro einer sogenannten Gleitzone: Der Arbeitgeberanteil setzt sofort in voller Höhe ein (derzeit rund 25 Prozent); der Arbeitnehmeranteil steigt von rund 4 Prozent an, bis er bei einem Lohn von 800 Euro seine volle Höhe erreicht hat. Diese Gleitzone gilt nur für die Sozialversicherungsbeiträge, für die Lohnsteuer ist der Arbeitslohn – wenn er 400 Euro übersteigt – nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu versteuern.


Übergangszeitraum

Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. April 2003 enden, gilt das bisherige Freistellungsverfahren. Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung kann bis zu einer Höhe von 325 Euro monatlich steuerfrei gezahlt werden, wenn der Beschäftigte im Jahr 2003 keine weiteren Einkünfte – mit Ausnahme des Arbeitslohns aus einer geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. März 2003 – bezogen hat. Die von den Finanzämtern ausgestellten Freistellungsbescheinigungen weisen als Geltungszeitraum zwar die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus, wegen der gesetzlichen Neuregelung entfalten sie ihre tatsächliche Wirkung jedoch nur für die Lohnzahlungszeiträume des ersten Quartals 2003.


Weitere Informationen sind im Internet unter www.bremen.de/finanzsenator bereitgestellt.