Sie sind hier:
  • Wartezeiten bei Freistellungsbescheinigungen zum "630 DM – Gesetz" vermeiden -

Der Senator für Finanzen

Wartezeiten bei Freistellungsbescheinigungen zum "630 DM – Gesetz" vermeiden

08.12.1999

Die Oberfinanzdirektion Bremen teilt mit:

Nach der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (630 DM-Gesetz) ist die steuerfreie Auszahlung des Arbeitslohns nur möglich, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegt.


Diese Anträge sind in den in den Finanzämtern und Ortsämtern erhältlich. Sie sollten vollständig ausgefüllt rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und möglich per Post eingereicht werden. Die Bescheinigungen werden den Antragstellern dann innerhalb kurzer Zeit übersandt. Nach den Erfahrungen im Frühjahr sind bei persönlicher Abgabe erhebliche Wartezeiten nicht zu vermeiden.


Die für das Jahr 1999 ausgestellten Bescheinigungen verlieren zum Ende des Jahres ihre Gültigkeit, so dass für das Jahr 2000 ein neuer Antrag erforderlich ist. Eine Bescheinigung wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller im Jahr 2000 neben dem Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis keine weiteren Einkünfte erzielt.