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Der Senator für Inneres und Sport

Bundestagswahl 2013: Einspruch gegen Auskünfte an Parteien zur Wahlwerbung möglich

18.01.2013

Wahlberechtigte können dagegen Einspruch einlegen, dass die Meldebehörde ihre Daten zum Zwecke der Wahlwerbung an die Parteien und Wählervereinigungen weitergibt. Darauf macht jetzt das Stadtamt anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl aufmerksam.
Vor einer Wahl darf die Meldebehörde auf Antrag den zur jeweiligen Wahl zugelassenen Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen altersgruppenbezogene Auskünfte aus dem Melderegister über Namen und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen (z.B. alle Erstwähler/-innen oder Wahlberechtigte über 65 Jahre). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Parteien dürfen die Daten der Wahlberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.

Das Stadtamt weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, dieser Datenweitergabe im Vorfeld der voraussichtlich im September 2013 stattfindenden Bundestagswahl zu widersprechen. Einsprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim
Stadtamt, Zentrale Meldebehörde, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder
bei den BürgerServiceCentern eingereicht werden.
Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen116.c.1661.de gegen Auskünfte aus dem Melderegister abgerufen werden.

Wer bereits in der Vergangenheit einen derartigen Einspruch abgegeben hat, braucht diesen nicht zu erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen werden.