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Der Senator für Inneres und Sport

Zahl der geduldeten Ausländerinnen und Ausländer stark zurückgegangen

Innensenator aktualisiert Regelungen für die Betroffenen

21.04.2010

Die Zahl der geduldeten Ausländerinnen und Ausländer ist seit Ende 2006 im Land Bremen um über 1.100 Personen zurückgegangen. Am 31.03.2010 hielten sich im Land Bremen 2.206 Geduldete auf. Der Rückgang der Duldungen in den vergangenen Jahren ist ganz wesentlich auf die Altfallregelungen zurückzuführen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einem langjährigen geduldeten Aufenthalt möglich gemacht haben.
Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines Ausländers vorübergehend auszusetzen ist und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wer-den kann. Duldungen werden bei Vorliegen von humanitären, dringenden persönlichen oder völkerrechtlichen Gründen erteilt.

Der Senator für Inneres und Sport hat die für das Land Bremen geltenden Regelungen für geduldete Ausländerinnen und Ausländer aktualisiert. Dies war notwendig aufgrund des In-krafttretens der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Dabei geht es vor allem um die Nachweise einer Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall. Unter Bezug-nahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werden in der Neuregelung Mindestanforderungen an vorgelegte ärztliche Atteste festgelegt, insbesondere wenn es sich um posttraumatische Belastungsstörungen und psychische Erkrankungen handelt.

Zu den allgemeinen Anforderungen gehören neben der Benennung und Beschreibung der Schwere der Erkrankung auch die Darstellung der Behandlungsbedürftigkeit und des bishe-rigen Behandlungsverlaufes. Für psychische Erkrankungen werden zusätzlich Angaben darüber verlangt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall auswirkt. Außerdem soll dargelegt werden, ob sich die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt haben.
Unverändert sind die Regelungen, wonach in den Fällen, in denen die von den Ausländern vorgelegten privatärztlichen Atteste keine abschließende Beurteilung ermöglichen, von den Ausländerbehörden ein amtsärztliches Gutachten der Gesundheitsämter einzuholen ist.