Länder unterstützen Antrag zum Abbau von Hürden der kriminologischen Indikation
19.06.2026Am Donnerstag und Freitag, 18. und 19. Juni 2026, fand in Dresden die 36. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) statt. Bremen hatte insgesamt zwei Anträge (mit-)eingebracht. Dazu zählen ein eigener Antrag zum Abbau von Hürden der kriminologischen Indikation sowie ein Antrag zum Schutz vor digitaler sexualisierter Gewalt, die einstimmig beschlossen wurden.
In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche mit sogenannter kriminologischer Indikation – also Abbrüche, die nach sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung vorgenommen werden – legal. Grundlage für eine rechtskonforme Indikationsstellung ist eine ärztliche Untersuchung, die zum Beispiel per Ultraschall die Dauer der Schwangerschaft belegt. Den Fortschritt der Schwangerschaft gleicht die ärztliche Fachkraft dann mit den Angaben zur Tatzeit und zum Zyklus ab, um daraus abzuleiten, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Schwangerschaft die Folge des berichteten Sexualdelikts ist. Trotz der bestehender rechtlichen Regelugen fühlen sich Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung einer solchen Indikation häufig unsicher und verzichten daher auf die nötigen medizinischen Untersuchungen.
Dazu sagt Frauensenatorin Claudia Bernhard: "Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes und die Umfrage der ELSA-Studie zeigen, dass von der Feststellung der kriminologischen Indikation kaum Gebrauch gemacht wird. Diese jedoch ermöglicht Betroffenen einen unkomplizierten, rechtssicheren und niedrigschwelligen Weg in einer ohnehin schon belastenden Situation einen Abbruch durchführen zu lassen. Mit dem Beschluss fordern wir den Bund auf, bessere Handlungsempfehlungen und Fortbildungsmöglichkeiten zu entwickeln, um bestehende Unsicherheiten von Ärztinnen und Ärzten abzubauen."
Konkret fordern die Länder mit dem Beschluss das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, eine Arbeitsgruppe "Umsetzung der kriminologischen Indikation in der Praxis" einzurichten, damit Ärztinnen und Ärzte mehr Handlungssicherheiten im Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen nach Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch erlangen. Das konkrete Ziel der Arbeitsgruppe ist dabei die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für Ärztinnen und Ärzte sowie die Entwicklung von Vorschlägen für Fortbildungsmöglichkeiten. Zusätzlich fordern die Länder den Bewertungsausschuss auf zu prüfen, inwiefern die Vergütung von ärztlichen Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche nach der kriminologischen Indikation im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst werden könnte.
Im April dieses Jahres veröffentlichte die Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF) bereits eine Arbeitshilfe für Ärztinnen und Ärzte, die neben einer verständlichen Darstellung der Rechtslage auch eine konkrete Anleitung zur Ausstellung einer kriminologischen Indikation, einen Vordruck mit rechtsicherer Formulierung sowie Hinweise für die Durchführung und Abrechnung von Schwangerschaftsabbrüchen nach Vergewaltigung enthält.
Landesfrauenbeauftragte Bettina Willhelm erklärt dazu: "Die auf unserer Webseite zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe konnte gemeinsam mit dem Hilfesystem sowie Ärztinnen und Ärzten entwickelt werden und ermöglicht Handlungssicherheit für die Ausstellung der Indikation. Aufgelistet sind zudem zentrale Anlaufstellen für eine Verweisberatung. Wir wollen Betroffenen von sexualisierter Gewalt wenigstens einen kostenfreien und formell unkomplizierten Abbruch in einer sehr belastenden Situation ermöglichen. Der Beschluss der GFMK ist ein deutliches Signal an die Bundesebene, dass hier bei Fachpersonen dringend Wissen vermittelt und Handlungssicherheit geschaffen werden muss."
Die GFMK hat sich zuletzt mit Beschluss aus dem Jahr 2024 für die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Schwangerschaftsabbrüche ausgesprochen. Der Gesetzgeber ermöglicht durch die Feststellung einer kriminologische Indikation nach Paragraf 218a Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) einen straffreien Schwangerschaftsabbruch, wenn nach ärztlicher Einschätzung dringende Gründe dafürsprechen, dass die Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs entstanden ist. Die Kosten des Abbruchs werden in diesem Fall von der Krankenkasse übernommen und es entfallen die ohne Indikation verpflichtende Beratung sowie die dreitägige Wartefrist zwischen Beratung und Abbruch. Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zeigen, dass Abbrüche nach dieser Indikationsstellung in den letzten zehn Jahren im gesamten Bundesgebiet lediglich im unteren zweistelligen Bereich lagen. In der ELSA-Studie, die sich mit der psychosozialen Situation und Unterstützungsbedarfen von Frauen mit ungewollter Schwangerschaft auseinandersetzt, gibt ein Drittel der befragten Ärztinnen und Ärzte an, bereits auf die Feststellung einer kriminologischen Indikation verzichtet zu haben, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Die Ärztinnen und Ärzte gaben dafür neben mangelnder rechtlicher Handlungssicherheit auch finanzielle Nachteile sowie fehlende Fortbildungsmöglichkeiten an.
Die Arbeitshilfe für Ärztinnen und Ärzte kann auf der Website der ZGF heruntergeladen werden: www.frauen.bremen.de/arbeitshilfe
Ansprechpartnerin für die Medien:
Kristin Viezens, Pressesprecherin der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: kristin.viezens@gesundheit.bremen.de