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Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Neues Wohngeldrecht bringt finanzielle Verbesserungen
Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger

22.12.2000

Zum 1.1.2001 tritt das neue Wohngeldrecht in Kraft. Sowohl beim Tabellenwohngeld, das vom Amt für Wohnung und Städtebauförderung (in Bremerhaven vom Amt für Bauförderung) bewilligt wird, als auch beim bisherigen pauschaliertem Wohngeld, dass zusammen mit der Hilfe zum Lebensunterhalt von der jeweiligen Sozialhilfedienststelle gewährt wird, ändern sich viele Details.

Beim Tabellenwohngeld - künftig Allgemeines Wohngeld - sind insbesondere die Leistungsverbesserungen hervorzuheben. Die Erhöhung der Höchstbeträge für die zu berücksichtigenden Mieten bzw. für die zu berücksichtigenden Belastungen bei Eigentümern, die Anhebung der Einkommensgrenzen und der Wohngeldbeträge in den Tabellen führen zu einer spürbaren Erhöhung des Wohngeldes im Einzelfalle. Im Bundesdurchschnitt sollen es über 80 DM mtl. pro Haushalt sein, wobei kleine Haushalte in der Regel weniger und größere Haushalte in der Regel mehr als diesen Durchschnittsbetrag erhalten können.

Zu den Detailänderungen zählt unter anderem ein neuer Berechnungsablauf bei der Einkommensermittlung, die künftig weitgehend dem Steuerrecht angeglichen ist. Änderungen ergeben sich auch bei den anzurechnenden steuerfreien Einnahmen und durch die Anhebung der Höchstbeträge für Absetzungen bei Unterhaltsverpflichtungen, ferner beim pauschalen Abzug und bei den Familienfreibeträgen. Schließlich wird das Wohngeld nicht mehr aus den Wohngeldtabellen ermittelt, sondern nach einer im Gesetz beschriebenen komplizierten Formel errechnet. Die Wohngeldtabellen -künftig nur noch für Haushalte mit bis zu fünf Familienmitgliedern - haben hierbei nur noch informativen Charakter.

Wer bereits eine Wohngeldbewilligung hat, die in das Jahr 2001 hineinreicht, erhält in diesen Tagen von der Wohngeldstelle genaue Informationen zum neuen Recht und darüber, ob es sich in diesem Einzelfalle lohnt, einen Antrag auf Erhöhung des Wohn-geldes ab 1.1.2001 zu stellen. Wer in den letzten Jahren wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen aus dem Wohngeldbezug ausgeschieden ist oder nur über geringe Einnahmen verfügt, sollte im Januar 2001 einen neuen Wohngeldantrag stellen, um den Anspruch prüfen zu lassen. Es genügt, wenn der Antrag bis zum 31.Januar 2001 eingeht, um den Anspruch für diesen Monat zu wahren. Evtl. fehlende Unterlagen können noch nachgereicht werden.

Die Besuchszeiten der Wohngeldabteilung des Amts für Wohnung und Städtebauförderung, Breitenweg 24/26, 28195 Bremen, sind montags von 8 bis 12 Uhr und donners-tags von 15 bis 18 Uhr. Im Monat Januar 2001 werden diese Besuchszeiten auf dienstags und mittwochs, jeweils 8 bis 12 Uhr erweitert. Um längere Wartezeiten bei dem zu erwartenden Besucherstrom zu vermeiden, ist es ratsam, die Anträge möglichst per Post zu stellen. Antragsformulare können täglich von montags bis freitags abgeholt werden. Aber auch bei den Orts- bzw. Bürgerämtern Blumenthal, Burglesum, Hemelingen, Horn-Lehe, Huchting, Obervieland und Vegesack werden Wohngeldanträge angenommen bzw. Antragsformulare ausgegeben.

In Bremerhaven sind die Anträge an das Amt für Bauförderung zu richten.

Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, ergibt sich aus den Erläuterungen, die jedem Antrag beigefügt sind. Die neuen Wohngeldbroschüren der Bundesregierung werden vermutlich erst im Laufe des Monats Januar 2001 bei den Wohngeldstellen vorrätig sein. Allein in Bremen rechnet das Amt für Wohnung und Städtebauförderung mit bis zu 20.000 zusätzlichen Anträgen. Trotz Personalverstärkung und technischer Unterstützung ist bei diesem Antragsvolumen eine längere Bearbeitungsdauer leider nicht auszuschliessen.

Das pauschalierte Wohngeld, dass die jeweilige Sozialhilfedienststelle zusammen mit der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wird ab 1.1.2001 auf den Besonderen Mietzuschuss umgestellt. Dadurch ändert sich die Berechnungsgrundlage für diese Wohngeldart. Künftig wird der Zuschuss ähnlich wie beim Allgemeinen Wohngeld unter Berücksichtigung von Einkommen, Zahl der Familienmitglieder, Baualter der Wohnung und Höhe der Miete nach den Wohngeldtabellen bzw. einer Fortschreibungsformel bei größeren Haushalten berechnet.

Heizkostenzuschuss

Das Gesetz über die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses tritt ebenfalls in diesen Tagen in Kraft. Anspruchsberechtigt sind erstens Haushalte, denen mindes-tens für drei aufeinander folgende Monate in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 Wohngeld bewilligt ist oder noch bewilligt wird. Das betrifft sowohl Bewilli-gungen von Tabellenwohngeld (künftig Allgemeines Wohngeld) als auch Bewilligungen von Pauschaliertem Wohngeld (künftig Besonderer Mietzuschuss). In diesen Fällen wird der Heizkostenzuschuss von den jeweiligen Dienststellen von Amts wegen bewilligt, so dass von diesem Personenkreis kein Antrag zu stellen ist. Bei Haushalten, die in dem Sechs-Monats-Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten haben und bei denen im Rahmen dieser Hilfe Heizkosten übernommen worden sind, ist der Heizkostenzuschuss jedoch grundsätzlich an die jeweilige Sozialhilfedienststelle zu erstatten und mit der Hilfe zu verrechnen.

Aber auch Haushalte, denen ein Heizkostenzuschuss nicht von Amts wegen bewilligt werden kann, haben unter bestimmten Voraussetzungen hierauf einen Anspruch. Sie müssen allerdings einen Antrag stellen. Entsprechende Vordrucke sind ab Mitte Januar 2001 bei den nachstehend genannten Dienststellen erhältlich. Für eine Bewilligung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen darf während dreier aufeinander folgender Monate in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1.650 DM nicht übersteigen; dieser Betrag erhöht sich jedoch um 650 DM für die zweite und um 550 DM für jede weitere im Haushalt lebende Person.

Anträge aus diesem Personenkreis, der kein Wohngeld für mindestens drei Monate erhält, können in Bremen bei dem für den Wohnbezirk zuständigen Amt für Soziale Dienste -Wirtschaftliche Hilfen- bzw. bei den entsprechenden Abteilungen der zuständi-gen Ortsämter gestellt werden. In Bremerhaven sind die Anträge an den Magistrat (Sozialamt bzw. Amt für Schwerbehinderte) zu richten.

Dem Antrag sind Belege über das Einkommen und die Größe der Wohnung beizufügen.

Eine Besonderheit gilt für nicht bei ihren Eltern wohnende Empfänger von BAföG-Leistungen: Dieser Personenkreis muss den Antrag auf Heizkostenzuschuss an die Stelle richten, die für die BAföG-Leistung zuständig ist. Die Einkommensgrenze gilt bei diesem Personenkreis als eingehalten.

Der Heizkostenzuschuss beträgt 5 DM je qm Wohnfläche. Bei Auszubildenden, die BAföG-Leistungen oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten und bei Bewohnern von Heimen sind gesetzlich pauschal 20 qm als Wohnfläche anzusetzen.

Für den Gesetzesvollzug werden noch Hinweise des zuständigen Bundesministeriums erwartet, so dass eine Bearbeitung von Anträgen zur Zeit noch nicht möglich ist. Trotz vorbereitender Arbeiten an den Datenverarbeitungsprogrammen wird eine Bewilligung und Auszahlung des Heizkostenzuschusses erst im Februar 2001 erfolgen können.