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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Handlungsleitlinie für den Umgang mit COVID 19 in Pflege-Einrichtungen

Alle Regel und Informationen in einem Dokument zusammengefasst

01.06.2021

Angesichts zahlreicher Aktualisierungen beim Schutz von Pflegebedürftigen vor COVID-19-Erkrankungen in Einrichtungen hat das Gesundheitsamt Bremen in Zusammenarbeit mit den Senatorinnen für Soziales, Jugend, Integration und Sport sowie für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz alle maßgeblichen Regelungen in einer Handlungsleitlinie zusammengefasst. Die Leitlinie ist an alle stationären Einrichtungen der Altenpflege versandt worden. Darin werden der Hygieneleitfaden und die Handlungsempfehlungen des Gesundheitsamtes und die maßgeblichen Regelungen der Coronaverordnung des Landes Bremen sowie die Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung des Bundes zusammengefasst. Berücksichtigt werden dabei auch die die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sowie die Arbeitsschutzverordnung für die Beschäftigten.

"Testen oder nicht testen? Wenn ja, wie häufig? Welche Regelungen gelten für Menschen mit vollständigem Immunschutz? Wer kann wen unter welchen Bedingungen treffen? Im eigenen Wohnbereich, wohnbereichsübergreifend? Draußen oder drinnen? Wer braucht welche Maske? All diese Fragen werden auf verschiedenen Ebenen geregelt", sagte Sozialsenatorin Anja Stahmann. "Das mag erforderlich sein. Aber die Rechtslage ist damit kaum noch nachvollziehbar, zumal die Regeln sich immer wieder ändern." Mit der Handlungsleitlinie sei jetzt ein gemeinsames Dokument geschaffen, das alle Regelungen umfasst. "Das schafft Orientierung für die Einrichtungen, für Bewohnerinnen und Bewohner und für den Besuch."

"In den meisten Einrichtungen ist mittlerweile eine hohe Immunisierungsrate erreicht", sagte die Senatorin weiter. "Das lässt Lockerungen zu, die wir möglichst umfassend ermöglichen möchten." Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard betonte indessen: "Für die vulnerablen Personengruppen hat die Krankheit ihre Schrecken nicht verloren", es bestehe weiter "eine ernste Gesundheitsgefahr" im Fall einer Infektion. "Daher können wir – wie andere Bundesländer auch – die Schutzmaßnahmen für Pflegeeinrichtungen zwar lockern, aber nicht gänzlich aufheben."

Folgende Lockerungen gelten für alle Einrichtungen:

  • Geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher benötigen keinen Testnachweis mehr, alle übrigen müssen einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen, Selbsttests vor Ort sind möglich
  • Die bislang geforderte Begleitung des Besuchs innerhalb der Einrichtung bis zur Bewohnerin oder zum Bewohner ist weggefallen
  • immunisierter und negativ getesteter Besuch kann generell an Veranstaltungen der Einrichtung im Außenbereich teilnehmen
  • die Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte ist von mindestens zweimal pro Woche auf mindestens einmal pro Woche abgesenkt worden
  • Geimpfte/genesen Beschäftigte können bei der Versorgung der geimpften und genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern die FFP2-Maske abnehmen, es genügt der medizinische Mund-Nase-Schutz
  • Die sieben- bis 14-tägigen Quarantäne bei Neuaufnahmen und Rückverlegungen aus dem Krankenaus entfällt, wenn der oder die Betroffene geimpft oder genesen ist
  • Wohnbereichsübergreifende Treffen der Bewohnerinnen und Bewohner sind möglich, wenn an ihr nur geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner teilnehmen

Weitere Lockerungen sind möglich in Einrichtungen, in denen mindestens 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner immunisiert sind (also: geimpft oder genesen) und das Gesundheitsamt das bescheinigt hat.
Möglich sind dann:

  • Wohnbereichsübergreifende zentrale Treffen der Bewohnerinnen und Bewohner auch mit Nichtgeimpften (Nichtgeimpfte müssen aktiv aufgeklärt werden)
  • immunisierte und negativ getesteten Besucherinnen und Besucher können an allen Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen
  • Wer nicht geimpft werden kann, ist künftig Geimpften und Getesteten gleichgestellt
  • als Nachweis dient ein ärztliches Attest (es wird aber eindringlich geraten, die Infektionsschutzmaßnahmen im Umgang mit diesen Personen aufrechtzuerhalten)

"Diese Lockerungen sind aus einer Abwägung zwischen dem Infektionsschutz und der Erhaltung der Grundrechte vereinbart worden", sagte Senatorin Stahmann. "Sie werden zukünftig regelmäßig den Gegebenheiten angepasst und in der Handlungsleitlinie aktualisiert werden."

Die Handlungsleitlinie auf dem heutigen Stand (1. Juni 2021) zum Download (pdf, 1.4 MB).