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Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Senatorin setzt sich für Abschaffung von Sanktionen bei Jobcenterleistungen von Kindern und jungen Erwachsenen ein

23.06.2020

Bremen wird gemeinsam mit Berlin einen Antrag in den Bundesrat einbringen, der die Bundesregierung auffordert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 umzusetzen und einen Vorschlag für grundgesetzkonforme Regelungen zu Sanktionen für Beziehende von Jobcenterleistungen vorzulegen. Wichtiges Anliegen beider Länder ist dabei, dass eine gesetzliche Neuregelung die Streichung der Sanktionen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie den Ausschluss von Sanktionen gegenüber Bedarfsgemeinschaften mit Kindern und Jugendlichen enthalten muss. Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa hat sich für die gemeinsame Antragstellung mit Berlin eingesetzt, da Sanktionen für junge Menschen kein geeignetes Mittel für eine Integration in Ausbildung und Beschäftigung bedeuten und insbesondere bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern eine besondere Härte darstellen.

Senatorin Vogt sagt dazu: „Bei Sanktionen von Bedarfsgemeinschaften dürfen Kinder nicht länger mitverhaftet werden, wenn die Erwachsenen beispielsweise einen Termin versäumen. Das ist ungerecht und verschärft die sowieso schon vorhandene Kinderarmut und damit auch die Teilhabechancen. Auch Leistungskürzungen gegen Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sind der falsche Weg. Sie führen dazu, dass diese sich entweder dauerhaft von den Jobcentern zurückziehen oder unmittelbar in schlechte Beschäftigungsverhältnisse gedrängt werden, die sie auf lange Sicht nicht aus der Armut führen. Ich halte es für grundsätzlich falsch, das Existenzminimum zu kürzen. Freiwilligkeit muss das Leitprinzip im SGB II werden. Es ist daher wichtig, dass wir die kommende Reform des Sanktionsrechts dazu nutzen, diese und weitere unnötige Härten im SGB II zu beseitigen.“

Zum Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) Sanktionen im SGB II mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem Wegfall der Leistungen führt.
Der Bundesgesetzgeber ist gefordert, diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Änderungsgesetz zum SGB II umzusetzen.
Gleichzeitig sind weitere Änderungen vorzunehmen. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sowie Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören zu den besonders schützenswerten Personengruppen. Sie sind daher von Sanktionen auszunehmen. Sanktionen bedeuten für sie eine besondere Härte.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist besonders stark betroffen, sofern bei unter 25-jährigen SGB II-Leistungsberechtigten eine sanktionsrelevante Pflichtverletzung festgestellt wird.
Infolge der BVerfG-Entscheidung vom 05.11.2019 hat zwar bereits eine faktische Angleichung dieser Regelungen durch Auslegungen und Ermessenspielräume der Bundesagentur für Arbeit stattgefunden, allerdings steht eine gesetzliche Regelung noch aus.

Ansprechpartner für die Medien:
Kai Stührenberg, Pressesprecher bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Tel.: (0421) 361-59090, E-Mail: kai.stuehrenberg@wah.bremen.de