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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Mehr Augenmaß im Umgang mit Cannabis-Konsumentinnen und -Konsumenten

Neue Richtlinien treten ab April 2020 in Kraft

06.03.2020

Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat neue Richtlinien zur Anwendung des § 31a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Absehen von der Verfolgung bei geringer Schuld) in Bezug auf Cannabisprodukte erlassen.

„Ziel ist es, mit mehr Augenmaß auf den Konsum von Cannabis-Produkten zu reagieren, und erwachsene Nutzer der Droge nicht per se zu kriminalisieren“, betont die Senatorin für Justiz und Verfassung, Claudia Schilling und stellt gleichzeitig klar: „Cannabis ist und bleibt dennoch eine keineswegs ungefährliche und weiterhin illegale Droge. Wir müssen allerdings feststellen: Die generelle Kriminalisierung des Cannabiskonsums hat wenig Wirkung gezeigt und nicht zu einem Rückgang des Konsums geführt.“

Bremen tue nun – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen - das, was landesrechtlich möglich sei, um differenzierter auf das Problem zu reagieren: „Es geht letztlich darum, einen Unterschied zu machen – zwischen denen, die ausschließlich zum Eigenverbrauch geringe Mengen von Cannabisprodukten konsumieren und denen, die mit der Droge Handel treiben – egal ob in größerem Ausmaß oder als Kleindealer auf der Straße. Der Verkauf von Drogen, das steht außer Frage, wird auch in Zukunft ohne Wenn und Aber strafrechtlich verfolgt. Die Entlastung, die wir uns durch die neue Richtlinie für die Strafverfolgungsbehörden versprechen, soll für eine Konzentration auf die Bekämpfung des Drogenhandels genutzt werden“, so Schilling weiter. Um die gemeinsam verabredeten Inhalte und Ziele der neuen Richtlinie umzusetzen und ein einheitliches Vorgehen von Staatsanwaltschaft und Polizei sicherzustellen hat Innensenator Ulrich Mäurer die Ortspolizeibehörde Bremerhaven und die Polizei Bremen bereits über das künftige Vorgehen informiert: Liegen die Voraussetzungen für die vereinfachte Anwendung des § 31a BtMG vor, werden die Polizeibeamten künftig die entsprechenden Betäubungsmittel sicherstellen und den Vorgang unverzüglich, ohne weitere Beweiserhebungen, der Staatsanwaltschaft übergeben. Parallel dazu informieren die Beamten die Konsumenten über Angebote der Suchthilfe und Suchtberatung. Im Rahmen der Einstellung des Verfahrens weist anschließend auch die Staatsanwaltschaft noch einmal auf die in Bremen vorhandenen Hilfsangebote hin.

Was die neue Richtlinie (Details: siehe PDF-Download unten) konkret vorsieht:

Geringe Menge: Bei erwachsenen Konsumenten, die mit bis zu 15 Gramm Cannabisprodukten (bislang 6 Gramm) aufgegriffen werden, kann künftig von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

Vereinfachte Anwendung: Bei Mengen von unter zehn Gramm ist das Ermittlungsverfahren bei erwachsenen Konsumentinnen und Konsumenten künftig grundsätzlich einzustellen.

Beides gilt allerdings generell nur, wenn u.a. keine Anhaltspunkte für das Handeltreiben oder die Abgabe der Droge vorliegen. Darüber hinaus darf durch den Erwerb oder Konsum keine Verführungswirkung auf Jugendliche und Heranwachsende ausgehen. Weiterhin strafrechtlich verfolgt werden zudem Konsumenten, die in der Öffentlichkeit vor Kindern oder Jugendlichen oder Einrichtungen wie Schulen, Kitas, Freizis etc. kiffen oder Cannabisprodukte erwerben. In den Bremer Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalten kommt eine Einstellung des Strafverfahrens darüber hinaus nur im Einzelfall in enger Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Vollzug in Betracht.

Im Download:
Die Richtlinien der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte vom 05.03.2020 zum PDF-Download (pdf, 165 KB)

Ansprechpartner für die Medien:
Matthias Koch, Pressesprecher bei der Senatorin für Justiz und Verfassung, Tel.: (0421) 361-10425, E-Mail: matthias.koch@justiz.bremen.de