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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Sozialministerinnen und -minister sprechen sich für Verbesserungen bei Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung aus

06.12.2018

Die Pflegeversicherung sieht monatliche Leistungen von bis zu 125 Euro vor, die zur Finanzierung von verschiedenen Unterstützungsangeboten im Alltag in Anspruch genommen werden können. Bislang müssen die Versicherten diese allerdings zunächst vorstrecken, um sie dann von der Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass dieses Verfahren Personen abschreckt, die mit der Abrechnung mit der Pflegeversicherung überfordert sind. Die Vorfinanzierung schafft Hürden dort, wo Menschen sich eine Vorfinanzierung nicht leisten können. Um diese abzubauen, haben sich die Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder auf einen gemeinsamen Antrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalts heute (06.12.2018) auf ihrer Konferenz in Münster dafür ausgesprochen, das bisherige Verfahren zu ändern. Sie fordern den Bund auf, die Vorschrift des § 45 b SGB XI dahingehend zu ändern, dass Anbieter von Leistungen zukünftig in Abstimmung mit den Pflegebedürftigen direkt mit den Leistungsträgern abrechnen können.

„Die Änderung schließt eine wichtige Lücke im bisherigen Gesetz. Die Vorfinanzierung und Abrechnung hat Menschen bisher abgeschreckt“, sagte Anja Stahmann, Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. „Unser Ziel muss es sein, den Menschen ohne großen Aufwand Unterstützung zu gewähren. Jede und jeder soll von dem Erstattungsbetrag profitieren können.“ Die Senatorin bedankt sich auch ausdrücklich bei der Bremer Seniorenvertretung, die das Thema gegenüber dem Ressort angesprochen hat.

Mit dem Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI erhalten Pflegebedürftige die einen Pflegegrad haben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ - eine Summe von bis zu 125 Euro monatlich. Mit dieser Summe können Angebote im Bereich der Tages- und Nachtpflege, der Kurzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI finanziert werden. Nach der bisherigen Rechtslage müssen diese jedoch zunächst vorfinanziert werden und die Pflegekasse dann um Erstattung bitten.