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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Kinderarbeit – Was ist erlaubt?

10.07.2008

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremens informiert:

Anlässlich des Ferienbeginns informiert die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen über die gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung von Kindern.

Grundsätzlich dürfen Kinder nicht arbeiten. Nach dem Gesetz gilt als Kind, wer unter 15 Jahre alt oder noch vollzeitschulpflichtig ist. Die Vollzeitschulpflicht erstreckt sich in Bremen auf 10 Jahre. Schülerinnen und Schüler, die 15 Jahre alt sind, dürfen allerdings in den Ferien vier Wochen pro Jahr arbeiten, auch wenn sie die Schulpflicht noch nicht absolviert haben. Kinder dürfen außerdem ihr Taschengeld mit Tätigkeiten, wie Zeitungen austragen, Betreuung von Haustieren, Babysitten, Nachhilfeunterricht aufbessern. Diese Tätigkeiten sind auf aber zwei Stunden pro Tag begrenzt.

Allerdings dürfen Kinder generell keine Tätigkeiten ausführen, die mit Gesundheitsgefahren verbunden sind.