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Der Senator für Finanzen

Schwerbehindertenintegration im bremischen öffentlichen Dienst

27.11.2007

Neufassung der Integrationsvereinbarung (IGV)

Schwerbehinderte Menschen sind ein Teil der Gesellschaft und damit auch des Arbeitslebens. Die Schaffung von Chancengleichheit und selbstbestimmter Teilhabe am Arbeitsleben sowie eine respektvolle Zusammenarbeit sind Voraussetzung für einen gleichberechtigten Stand in der Gesellschaft. Dabei obliegt den öffentlichen Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten Menschen eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht. Diese Verantwortung erstreckt sich nicht nur auf die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen, sondern auch darauf, Initiativen zu ergreifen, schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Dienst noch mehr als bisher berufliche Chancen zu eröffnen.


„Die Freie Hansestadt Bremen ist sich dieser gesellschaftspolitischen Verantwortung bewusst. Dies spiegelt sich unter anderem in der Beschäftigungsquote von derzeit 6,27 Prozent wieder, die deutlich über der gesetzlich vorgeschriebenen Quote von 5 Prozent liegt. Bremen erreichte bei der Schwerbehindertenintegration im Bundesvergleich bereits seit 2002 konstant einen hervorragenden Spitzenplatz unter den Bundesländern“, erklärt Henning Lühr, Staatsrat der Senatorin für Finanzen.


Auf der Grundlage des neu gestalteten Schwerbehindertenrechts Anfang des Jahres 2001 und mit Inkrafttreten des SGB IX am 19. Juni 2001 wurde erstmals mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 gemäß § 83 SGB IX eine IGV geschlossen. Die IGV, die sich als Instrument bereits bewährt hat, musste durch eine weitere Novellierung des SGB IX vom 19. Juni 2001 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 angepasst werden.


Die wesentlichen Neuerungen in der IGV beziehen sich dabei auf Regelungen zur Prävention und zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 SGB IX).


Die Bedeutung von Präventivmaßnahmen bei behinderten, schwerbehinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen ist mit der Änderung des SGB IX hervorgehoben worden. Mit dem Hinweis auf die tatsächliche Durchführung entsprechender Maßnahmen für den im Gesetz erfassten betroffenen Personenkreis soll dies deutlich gemacht werden. Daher sind in der neu gefassten IGV konkrete Maßnahmen der Prävention fest verankert worden.


Diese Maßnahmen sind einerseits innerbetriebliche Maßnahmen zur Verhinderung, Früherkennung bzw. Beseitigung von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, wie z.B. regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst und unter Umständen auch außerbetriebliche Maßnahmen, wie z.B. die Möglichkeit einer psychosozialen Begleitung und Betreuung am Arbeitsplatz durch einen externen Anbieter.


Die besondere personalpolitische Bedeutung der neugefassten IGV, die mit den Ressorts, den Interessenvertretungen und dem Landesbehindertenbeauftragten einvernehmlich verfasst wurde, wird durch den Beschluss des Senats am 27. November 2007 unterstrichen.


Auskunft erteilen:

Edwin Ninierza, Fon: 0421/361 54 65
Mail: edwin.ninierza@finanzen.bremen.de
Marion Behrens, Fon: 0421/361 55 09
Mail: marion.behrens@finanzen.bremen.de