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Der Senator für Finanzen

Notwendige Hausarbeiten bei der Haushaltsaufstellung auf den Weg gebracht!

22.07.2005

Senat legte dem Haushalts- und Finanzausschuss einen Verfahrensvorschlag zur Ausgabenprüfung gemäß Artikel 131 a Bremische Landesverfassung vor

Der Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft hat in seiner heutigen Sitzung (22.7.2005) dem vom Senat vorgelegten Verfahrensvorschlag zu Artikel 131 a der Landesverfassung zur Kenntnis genommen. Danach müssen künftig alle Ausgaben ausdrücklich als rechtlich notwendige Ausgaben ausgewiesen werden. Staatsrat Hans-Henning Lühr vom Senator für Finanzen: „Dieses flächendeckende Verfahren gilt für die künftigen Haushaltsjahre ab 2006 und entspricht den Kriterien der Verfassungsrechtsprechung“. Die sich daraus ergebende Darlegungsverpflichtung gelte neben den Kernhaushalten auch für Sondervermögen. Die Fachdeputationen und Sondervermögensausschüsse, die sich bisher ausschließlich mit den spezifischen fachlichen Anforderungen auseinandergesetzt hätten, würden in die objektive Prüfung einbezogen.


Zum Sachverhalt: Die aktuellen bremischen Haushalte müssen nach Art. 131 a der Bremischen Landesverfassung so ausgestaltet sein, dass Kredite höchstens bis zur Höhe der Investitionsausgaben aufgenommen werden dürfen. Die für die Haushalte 2006/2007 geplante Kreditaufnahme übersteigt die Summe der Investitionen um 420 Mio. €. Diese Überschreitung der Vorgaben nach Art. 131 a LV ist nur zulässig, weil sich Bremen in einer Haushaltsnotlage befindet.


Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatte in einem entsprechenden Klageverfahren aufgrund einer vergleichbaren Situation des Berliner Haushaltes und wortgleicher Verfassungsvorschrift festgestellt:

1. Wenn ein Land sich in einer Haushaltsnotlage befindet, ist eine Überschreitung der zulässigen Kreditaufnahme unvermeidbar.
2. Für diesen Fall muss allerdings vom Haushaltsgesetzgeber dargelegt werden, dass sämtliche Aufgaben/Ausgaben auf Bundesrecht bzw. Landesverfassungsrecht beruhen oder aus anderen Gründen zwingend sind.


Darlegungsverfahren: Alle wahrgenommenen Aufgaben müssen überprüft werden
Selbstverständlich gilt die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtes nur für das Land Berlin. Der Senat hat sich jedoch dafür ausgesprochen, das Darlegungsverfahren - ohne dazu ausdrücklich rechtlich verpflichtet zu sein – auch für Bremen anzuwenden. Das heißt in der Praxis konkret: Es müssen alle wahrgenommenen Aufgaben auf die vorgenannten Kriterien überprüft werden. Dies soll sinnvoller Weise in der Organisationsstruktur des Haushalts geschehen, dass heißt für jeden Produktbereich. Der Haushalts- und Finanzausschuss (stellvertretend für den Haushaltsgesetzgeber) hat dieses Verfahren so bestätigt.