Sie sind hier:
  • Neues Glücksspielrecht ermöglicht Vermittlungsstellen für Sportwetten

Der Senator für Inneres und Sport

Neues Glücksspielrecht ermöglicht Vermittlungsstellen für Sportwetten

09.08.2012

Seit dem 1. Juli 2012 sind der neue Glücksspielstaatsvertrag und das neue Bremische Glücksspielgesetz in Kraft. In einheitlicher Zuständigkeit für alle Bundesländer, in denen der Glücksspielstaatsvertrag gilt, schreibt das Hessische Ministerium des Innern und für Sport 20 Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten europaweit aus. Die Konzessionen werden voraussichtlich Anfang 2013 erteilt.

Wer in Bremen oder Bremerhaven Sportwetten an einen dieser Konzessionsnehmer vermitteln möchte, kann beim Stadtamt Bremen oder beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Bremerhaven eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Zwar wird über die Zulassung der Vermittlungsstellen erst nach der Konzessionsvergabe entschieden, es ist aber bereits jetzt sinnvoll, sich über die Voraussetzungen zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ergeben sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Bremischen Glücksspielgesetz. Das Stadtamt Bremen und das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Bremerhaven halten ein Merkblatt bereit, aus dem sich die vorzulegenden Unterlagen und die erforderlichen Auskünfte ergeben (abrufbar auf den Internetseiten des Stadtamts Bremen und des Bürger- und Ordnungsamts der Stadt Bremerhaven).

Danach darf beispielsweise eine Wettvermittlungsstelle nicht in einem Gebäude eingerichtet werden, in dem sich bereits eine Spielhalle oder Spielbank befindet. Zwischen Wettvermittlungsstellen muss ein Abstand von mindestens 250 Metern eingehalten werden. Je Stadtbezirk und Wettveranstalter darf nur eine Wettvermittlungsstelle eingerichtet werden. Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle muss Vorkehrungen treffen, um den Zutritt Minderjähriger zu verhindern. Der Betrieb von Computern oder Terminals, an denen Glücksspiele gespielt werden können, ist in einer Wettvermittlungsstelle grundsätzlich nicht zulässig. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle setzt zudem die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung voraus. Bis zur Erteilung aller erforderlichen Erlaubnisse ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unverändert gesetzeswidrig.
Übergangsweise weiterhin erlaubt ist derzeit die Vermittlung von Sportwetten der Bremer Toto und Lotto GmbH in ihren Annahmestellen.

Weitere Informationen unter
http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen116.c.6057.de

und
http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms/media.php/13/20120725%20Merkblatt%20Wettannahmestellenerlaubnis.pdf

sowie
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:253153-2012:TEXT:DE:HTML