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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Senat beschließt dritte Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung

11.10.2022

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat heute (11. Oktober 2022) die dritte Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die bis zum 7. April 2023 gültig ist. Die Verordnung kann erst nach Zustimmung durch die Bremische Bürgerschaft in Kraft treten. Durch die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene haben sich auch in der dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Bremen Änderungen ergeben, da vor allem der Bereich Maskenpflicht im Infektionsschutzgesetz geregelt wird.

Folgende Schutzmaßnahmen gelten in der dritten Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung im Land Bremen:

Maskenpflicht:

  • Im öffentlichen Personenverkehr erfüllen Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal (soweit der Kontakt zu Fahrgästen und Personen besteht) die Maskenpflicht durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder gleichwertiger Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus).
  • In Einrichtungen des Landes Bremen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern erfüllen Beschäftigte in diesen Einrichtungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Alle übrigen Personen (Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Lieferpersonal, etc.), die das 14 Lebensjahr vollendet haben, erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur durch das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske des Standards "KN95/N95". Personen, die in den genannten Einrichtungen untergebracht sind, müssen in ihren eigenen Zimmern keine Maske tragen.

Testpflicht:

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Geflüchtete oder Spätaussiedler untergebracht werden, müssen vor der Aufnahme in die Einrichtung einen Testnachweis vorlegen.

Dies gilt nicht für Personen:

  • bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder
  • die einen Genesenennachweis nach Paragraph 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.

Isolationsdauer für Infizierte:

  • Die Isolationsdauer beträgt bei Symptomlosen fünf Tage. Wer Symptome hat muss 48 Stunden lang symptomfrei sein, bevor die Isolation endet.

Das Infektionsschutzgesetz regelt folgende Schutzmaßnahmen, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 deutschlandweit bestehen:

Fernverkehr:

  • Fahrgäste ab 14 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das Tragen einer FFP2-Maske. Für Kinder ab sechs Jahren sowie für das Personal im Fernverkehr reicht eine medizinische Gesichtsmaske.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte bei ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.

Arztpraxen usw.:

  • Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beim Betreten von unter anderem Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de