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Senatskanzlei

Künftig keine Doppelbezüge mehr für Senatoren a.D.

07.11.2006

Bürgerschaftsdiäten werden auf Übergangsbezüge angerechnet / Senat verbessert Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Öffentlichen Dienst

Der Senat hat heute (7.11.2006) auf Vorschlag der Senatskanzlei und des Senators für Finanzen eine Änderung des Senatsgesetzes auf den Weg gebracht und der Bremischen Bürgerschaft mit der Bitte um Beratung in der nächsten Parlamentssitzung zugeleitet. Ziel der Neuregelung auf Initiative von Bürgermeister Jens Böhrnsen ist es, bei ehemaligen Senatsmitgliedern künftig einen gleichzeitigen Doppelbezug von Einkommen aus Übergangsgeldern und Bezügen als Abgeordneter der Bremischen Bürgerschaft auszuschließen.

Nach der bislang in Bremen gültigen Regelung erhielten Senatsmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem Senat drei Monate Übergangsgeld in Höhe ihrer früheren Bezüge, auf die die Abgeordnetenbezüge nach einem Wiedereintritt in die Bürgerschaft nicht angerechnet wurden. Während Bezüge aufgrund anderweitiger politischer Mandate (Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder im Deutschen Bundestag) auch bislang auf das Übergangsgeld angerechnet wurden, galt diese Regelung für eine Rückkehr in die Bremische Bürgerschaft bisher nicht. Im Ergebnis konnte dies dazu führen, dass ehemalige Senatsmitglieder für drei Monate ein höheres Einkommen erzielten als während ihrer aktiven Zeit als Senatoren.

Diese Regelung soll künftig geändert und die bestehenden Anrechnungsregelungen auch auf Einkünfte aus Bremischen Abgeordneten-Diäten angewendet werden.

Durch eine Änderung dienstrechtlicher Vorschriften soll darüber hinaus die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen Dienst weiter verbessert werden. Mit der heute ebenfalls vom Senat auf den Weg gebrachten Änderung des Bremischen Beamtengesetzes wird Beamtinnen und Beamten künftig auch außerhalb der Elternzeit ermöglicht, ihre Arbeitszeit zur Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen auf weniger als die Hälfte zu reduzieren, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bislang bestand diese Option nur während der Elternzeit.