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Senatskanzlei

Senat gibt Stellungnahme zur Klage des Saarlandes vor dem Verfassungsgericht ab

30.05.2006

Extreme Haushaltsnotlage begründet Anspruch auf bundesstaatliche Sanierungshilfe

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung (30.5.2006) die Stellungnahme der Freien Hansestadt Bremen im Verfahren des Saarlandes vor dem Bundesverfassungsgericht auf weitere Hilfestellung von der bundesstaatlichen Solidargemeinschaft beschlossen. Das achtseitige Papier, das dem Gericht durch den Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Johannes Hellermann zugeleitet wird, bekräftigt die grundsätzliche Übereinstimmung mit der Regierung des Saarlandes im Normenkontrollantrag und dem Bund-Länder-Streit. In der Stellungnahme heißt es „dass ein in extremer Haushaltsnotlage befindliches Land einen verfassungsmäßigen Anspruch darauf hat, bundesstaatliche Sanierungshilfe, namentlich auch in Gestalt von Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, zu erhalten“ und dass dieser Anspruch seine Erfüllung erst in der Erreichung des Sanierungsziels findet. Dabei seien auch zusätzlich andere Instrumente der bundesstaatlichen Sanierungshilfe wie zum Beispiel Investitionshilfen in Betracht zu ziehen – selbstverständlich in Ergänzung zu den verfassungsrechtlich gebotenen Eigenanstrengungen.

Des Weiteren verweist das Papier auf die Ausführungen Bremens im Verfahren des Senats von Berlin aus den Jahren 2004 und 2005 sowie insbesondere auf die jüngst eingereichte Bremer Verfassungsgerichtsklage. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Urteil des Verfassungsgerichtes von 1992 zu, das sowohl dem Saarland als auch Bremen in der Vergangenheit bereits Sanierungshilfen zugestand. Da die damals gesteckten Sanierungsziele nicht erreicht worden seien, bestehe weiterhin ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf finanzielle Unterstützung, der generell gelte. Darüber hinaus seien die Gründe für das Zurückbleiben des Sanierungserfolgs hinter den anfänglichen Erwartungen im Wesentlichen außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs des Haushaltsnotlagelandes zu suchen. Hierbei wird sowohl auf die konjunkturell- als auch steuerrechtsbedingt ungünstige Einnahmeentwicklung verwiesen.

Trotz der unbestreitbaren allgemeinen Verschlechterung der Lage der öffentlichen Haushalte sei die extreme Haushaltsnotlage nach wie vor eine singuläre Ausnahmelage einzelner Länder. Die Zahlen der letzten Jahre weisen nur für Bremen und das Saarland dauerhaft eine alarmierende Unterdeckung ihrer Ausgaben und zusammen mit Berlin eine deutlich höhere Zins-Steuer-Quote auf. Ohne eine finanzielle Hilfe vom Bund zur Bewältigung der Schuldenlast können Haushaltsnotlageländer wie das Saarland oder Bremen ihre haushaltswirtschaftliche Situation nicht überwinden.

Anlässlich der gesamtstaatlichen Destabilisierung der öffentlichen Finanzen wird in der Stellungnahme zudem auf die Notwendigkeit (bundes-) gesetzlicher Regelungen zum allgemein Umgang mit Haushaltsnotlagen hingewiesen.