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Der Senator für Finanzen

Lohnsteuerersatzbescheinigung für Auszubildende: Nicht in jedem Fall nötig!

08.07.2011

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2011 müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte sind, sich normalerweise bei ihrem Finanzamt eine Lohnsteuerersatzbescheinigung ausstellen lassen und diese dem Arbeitgeber vorlegen.
Eine Ausnahme gilt aber für ledige Arbeitnehmer/innen, die im Jahr 2011 eine Ausbildung als erstes Arbeitsverhältnis beginnen. Bei diesen kann der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende dem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie eine eventuelle Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche mitteilt. Ferner müssen die Auszubildenden schriftlich bestätigen, dass das Ausbildungsverhältnis das erste Arbeitsverhältnis ist. Daher sind Berufsstarter nicht gezwungen, in allen Fällen eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 zu beantragen.