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Der Senator für Inneres und Sport

Wahlwerbung: Einspruch gegen Daten-Auskünfte an Parteien möglich

14.02.2011

Die Meldebehörde ist rechtlich gehalten, vor einer Wahl Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, wenn diese es beantragen, altersgruppenbezogene Auskünfte aus dem Melderegister über Namen und Anschrift von Wahlberechtigten zu erteilen (z.B. alle Erstwähler/-innen oder Wahlberechtigte über 65 Jahre). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Parteien dürfen die Daten der Wahlberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.

Das Stadtamt weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Einsprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Stadtamt, Zentrale Meldebehörde, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern und Bürgerämtern eingereicht werden.
Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.stadtamt.bremen.de unter "Wohnen"/"Widerspruch gegen Melderegisterauskunft" abgerufen werden.

Wer bereits in der Vergangenheit einen derartigen Einspruch abgegeben hat, braucht diesen nicht zu erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen werden.