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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bremen will Bund-Länder-Beschluss umsetzen

Maßnahmen sollen bis in den Januar verlängert werden – Änderungen vor allem im Bereich der Zusammenkünfte und Quarantäne – Bürgerschaft befasst sich am kommenden Montag mit den Beschlüssen

27.11.2020

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat sich in seiner Sondersitzung am heutigen Freitag (27. November 2020) dazu entschlossen, die Beschlüsse der gemeinsamen Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am Mittwoch (25. November) umsetzen zu wollen. Daraus ergibt sich ein Entwurf für die 22. Corona-Rechtsverordnung, die durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit Wirkung vom kommenden Dienstag (1. Dezember) erlassen werden soll. Zuvor wird sich jedoch am Montag (30. November) die Bremische Bürgerschaft mit den Beschlüssen beschäftigen. Erst nach positivem Votum dort soll die Rechtsverordnung verkündet werden.

Nachdem die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 seit Anfang September in Bremen wie im gesamten Bundesgebiet exponentiell zugenommen hat, konnte dieses Wachstum in Bremen in den vergangenen Tagen verlangsamt werden. Die Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen erreichte am 7. November ihren vorläufigen Höhepunkt und ist seitdem rückläufig. Trotzdem befindet sie sich mit einem aktuellen Wert von 126,3 auf einem sehr hohen Niveau. Um die Zahl der Neuinfektionen weiter zu senken und dadurch einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken, sollen die Maßnahmen aus dem November verlängert und durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. Dazu Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: "Wir haben in den vergangenen Wochen gesehen, dass die erlassenen Maßnahmen Wirkung entfaltet haben. Trotzdem ist die Zahl der täglichen Neuinfektionen weiterhin deutlich zu hoch. Nicht nur ergeben sich daraus vermehrt stationäre Behandlungen, sondern auch deutlich mehr Todesfälle. Das gilt es zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu senken."

Die beabsichtigen neuen Maßnahmen beziehen sich vor allem auf Zusammenkünfte von mehreren Personen. Diese Zusammenkünfte sollen künftig noch mit maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten möglich sein. Davon ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahren. Um kleine Zusammenkünfte im engsten Familien- und Freundeskreis über Weihnachten und Silvester zu ermöglichen, gibt es für den Zeitraum 23.12.2020 bis 01.01.2021 Ausnahmen von dieser Regelung. Im genannten Zeitraum sind Zusammenkünfte mit bis zu zehn Personen möglich, wobei Kinder bis 14 Jahren von der Personenzahl ausgenommen sind.

Darüber hinaus soll die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Land Bremen ausgeweitet werden. Neben Verkaufsstätten, in denen die Pflicht bislang schon gilt, soll dies auch auf den zugehörigen Parkplätzen, in sonstigen geschlossenen Räumen mit Besuchs- und Kundenverkehr sowie in allen Arbeits- und Betriebsstätten gelten.

Im Bereich der Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I (enge Kontaktpersonen) gibt es eine Änderung bei der Quarantänedauer. Diese gilt weiterhin für 14 Tage nach dem letztmaligen Kontakt mit einer positiv getesteten Person. Jedoch soll es möglich sein die Quarantäne bereits nach zehn Tagen zu beenden, wenn ein aktuelles negatives Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Treten in Schulen Corona-Fälle auf, müssen sich alle Personen, die sich mit der positiven Person im gleichen Raum aufgehalten haben, in zehntägige Quarantäne begeben. Diese Quarantäne kann nach frühestens fünf Tagen durch ein aktuelles negatives Testergebnis beendet werden.

Ergänzend hat sich der Senat auf folgende weitere Maßnahmen geeinigt:

  • Der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke soll untersagt werden.
  • Im Groß- und Einzelhandel soll eine weitere Begrenzung der Kundendichte stattfinden. Es dürfen sich nur so viele Kundinnen und Kunden gleichzeitig in den Verkaufsräumen aufhalten, dass je Kunde eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung steht, bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern müssen pro Kundin und Kunde weitere 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Einkaufszentren zählt die gesamte Fläche der Einkaufszentren.
  • Per Allgemeinverfügung kann an öffentlichen, stark frequentierten Straßen und Plätzen ein Feuerwerksverbot verhängt werden.

Die Rechtsverordnung soll am 1. Dezember 2020 in Kraft treten und bis zum 9. Januar 2021 gelten.

Ansprechpartner für die Medien:
Lukas Fuhrmann, Pressesprecher der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Tel.: (0421) 361-2082, E-Mail: lukas.fuhrmann@gesundheit.bremen.de