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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Justizsenator Nagel lobt besseren Schutz von Stalking-Opfern und sagt weitere Finanzierung zu

16.02.2009

Justizsenator Nagel informierte sich heute (Mo. 16.02.2009) über die Arbeit des europaweit einzigartigen Bremer Projekts „Stalking KIT“. Die Großbuchstaben stehen für „Kriseninterventionsteam Stalking und häusliche Gewalt“. Seit dem 31. März 2007 ist Stalking in einem eigenständigen Tatbestand mit Strafe bedroht. Um Opfern von Stalking möglichst schnell zu helfen und sie vor Stalkern zu schützen, wurde in Bremen das Projekt Stalking KIT beim Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) Bremen e.V. ins Leben gerufen.


Das Stalking-Projekt hat gute Erfolge vorzuweisen. Von Dezember 2006 bis Dezember 2008 wurden 230 Stalking-Fälle bearbeitet. Bei freiwilliger Teilnahme konnte in fast 80 Prozent der Fälle sowohl für die Opfer als auch für die Täter eine von beiden Seiten akzeptierte Lösung gefunden werden. Lediglich in 12,5 Prozent der Fälle verweigerten die Täter das Gespräch; bei den Opfern nur 2,5 Prozent. Die erfolgreiche Arbeit des Stalking-KIT ermöglichte es der StA, Dreiviertel aller Fälle von Stalking einzustellen. In 18 Prozent der angeklagten Fälle kam es wegen der Schwere der Taten zu Verurteilungen.


Senator Nagel würdigte die gute Arbeit des Projekts des TOA Bremen e.V.: „Ich gratuliere dem 1. Vorsitzenden des Vereins TOA Bremen e.V., Prof. Dr. Arthur Hartmann, dem fachlichen Leiter Frank Winter und der Mitarbeiterin Lena Stadler für den Aufbau der bundesweit einzigartigen Anlaufstelle für Opfer und Täter von Stalking. Wir werden das Projekt, das wesentlich mit Hilfe europäischer Fördermittel ins Leben gerufen wurde, weiter finanzieren. Damit helfen wir nicht nur den Opfern von Stalking, sondern entlasten auch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte.“


Das Konzept des Stalking-KIT steht auf drei Säulen: Getrennte Arbeit mit dem Opfer, getrennte Arbeit mit dem Täter und strategische Zusammenarbeit mit den Verfahrensbeteiligten TOA, Staatsanwaltschaft und Polizei. Das Projekt wird auch von einer breiten Mehrheit in der Bürgerschaft getragen.


§ 238 StGB wurde mit Wirkung zum 31.03.2007 eingeführt durch Gesetz vom 22.03.2007 (BGBl. I S. 354) und lautet wie folgt:


§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich


  1. seine räumliche Nähe aufsucht,




  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,




  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,




  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder




  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt




und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.


(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.