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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Tötungsdelikt in Schwanewede vom 30. Januar

02.02.2009

Der am vergangenen Freitag (30.01.2009) in Schwanewede Getötete war ein Gefangener im Justizvollzug in Bremerhaven. Der Gefangene war wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Das Verfahren ging bis zum Bundesgerichtshof, der das Urteil bestätigt hat.

Nach der Untersuchungshaft vom 20. April 2006 bis 15. November 2007 wurde der Haftbefehl am 15. November 2007 durch das Gericht außer Vollzug gesetzt. Der Gefangene befand sich bereits von diesem Zeitpunkt (15.11.2007) an bis Anfang Dezember 2008 – also mehr als ein Jahr - nicht mehr in Haft.

Am 2. Oktober 2008 leitete das Landgericht Bremen die weitere Strafvollstreckung ein. Anfang Dezember trat der Gefangene die Haft zunächst in Oldenburg an. Er wurde auf seinen ausdrücklichen Wunsch kurz danach nach Bremerhaven verlegt.

Da der Gefangene sich selbst zum Strafvollzug gestellt, einen Arbeitsplatz vorweisen konnte und ihm eine günstige Sozialprognose gestellt wurde, wurde ihm nach der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aus dem geschlossenen Vollzug der Berufsfreigang gestattet. Das heißt, er durfte die Strafvollzugsanstalt tagsüber verlassen, um seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Berufsfreigang aus dem geschlossenen Vollzug wird nach der Praxis des Strafvollzuges gewährt, wenn der Zeitpunkt der 2/3-Bewährung in weniger als 24 Monaten bevorsteht und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dies war hier der Fall.

Von einer konkreten Gefährdung durch die Entscheidung über den Berufsfreigang konnte hier nicht ausgegangen werden. Auch das Landgericht Bremen hatte nach seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 keine Bedenken gegen eine Strafvollstreckung mit Freigang oder im offenen Vollzug. Der Gefangene selbst sah sich auf Nachfrage nicht als gefährdet an.