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Der Senator für Inneres und Sport

Zur Bundestagswahl 2009: Einsprüche gegen die Auskünfte an Parteien, Wählervereinigungen sowie andere Trägern von Wahlvorschlägen möglich

16.01.2009

In Hinblick auf die am 27. September 2009 stattfindende Wahl zum Deutschen Bundestag weist das Stadtamt auf Folgendes hin:


Nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen darf die Meldebehörde Parteien, Wählervereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen u.a. im Zusammenhang mit Parlamentswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Datenempfänger dürfen die Daten der Wahlberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden. Sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.


Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Einsprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Stadtamt, Zentrale Meldebehörde, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern und Bürgerämtern eingereicht werden. Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.bremen.de/formulare (unter D - „Datenweitergabe aus dem Melderegister widersprechen“) abgerufen werden. Darüber hinaus kann der Widerspruch der Meldebehörde auch auf elektronischem Wege mit qualifizierter Signatur übermittelt werden. Dies setzt allerdings den Besitz einer Smartcard (Signaturkarte) voraus. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Online-Erledigung sind im Internet unter www.bremen.de/formulare zu entnehmen.


Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen werden.