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Der Senator für Inneres und Sport

Senat beschließt die Einführung der Waffenverbotszone

09.12.2008

Keine Waffen und gefährlichen Gegenstände auf der Disko-Meile

Der Senat hat heute (09.12.2008) die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen beschlossen und eine ergänzende Polizeiverordnung, die noch der Zustimmung der Stadtbürgerschaft bedarf. Der Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes ist erforderlich, um das Führen von Gegenständen, die dem Waffengesetz unterliegen, in der Waffenverbotszone untersagen zu können. Die Waffenverbotszone umfasst den Bereich der sogenannten Disko-Meile in den Abgrenzungen der Straßenzüge An der Weide, Rembertistraße, Richtweg, Birkenstraße, Bürgermeister-Smidt-Straße und Beim Handelsmuseum unter Einbeziehung des Bahnhofsvorplatzes. Die Waffenverbotszone wird zum 1. Februar 2009 eingeführt.


Die Polizeiverordnung nach § 48 des Bremischen Polizeigesetzes regelt zusätzlich das Verbot von weiteren Gegenständen, die nicht dem Waffengesetz unterliegen, von denen aber erhebliche Gefahren bei missbräuchlicher Verwendung gegen Personen ausgehen können.
Durch das Zusammenwirken beider Verordnungen wird erreicht, dass in dem Gebiet zwischen 20.00 und 8.00 Uhr weder Waffen noch andere gefährliche Gegenstände mitgeführt werden dürfen.


Gefährliche Gegenstände im Sinne der Polizeiverordnung sind:


  1. Messer, soweit sie nicht bereits unter das Waffengesetz fallen,
  2. Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,
  3. Handschuhe mit harten Füllungen,
  4. Äxte oder Beile,
  5. Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge.


Messer haben bislang bei Straftaten am häufigsten eine Rolle gespielt, soweit Waffen oder entsprechend gefährliche Gegenstände benutzt worden sind. Auch die Gegenstände unter Nummer 2 sind bislang bei Auseinandersetzungen in diesem Bereich häufig verwendet worden. Schließlich gehören Handschuhe mit harten Füllungen (z.B. Quarzsand), Äxte, Beile, Rasierklingen und angeschärfte Werkzeuge wie Schraubenzieher zu den eingesetzten Gegenständen, die von der Polizei bei Auseinandersetzungen vorgefunden wurden.


„Mit dem Verbot werden wir für mehr Sicherheit auf der Disko-Meile sorgen“, erklärte der Senator für Inneres und Sport, Ulrich Mäurer, anlässlich des heutigen Senatsbeschlusses. „Wer sich auf der Disko-Meile vergnügen will, braucht keine Waffen oder andere gefährliche Gegenstände.“
Wer künftig im Bereich der Disko-Meile vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.


Die Verordnungen regeln auch Ausnahmen von den Vorschriften. Sie gelten beispielsweise für Polizei, Feuerwehr, Behörden und einzelne Einrichtungen. Daneben sind Ausnahmen für gewerbliche Geld- und Werttransportdienste vorgesehen, weil zumindest einige dieser Unternehmen Waffen mitführen dürfen und die Möglichkeit besteht, dass diese Unternehmen während des Verbotszeitraums dort Transporte vornehmen müssen.

Weitere Ausnahmen beziehen sich auf den Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen oder in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs durch die Zone oder einschlägigen Gegenständen von Anwohnern, die in diesem Gebiet wohnen, sowie auf das Mitführen dieser Gegenstände durch Handwerksbetriebe zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags.
Das Stadtamt kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.


Im Bereich der definierten Waffenverbotszone sind im Jahr 2007 329 Gewaltdelikte (Mord, Totschlag, Raub, gefährliche und schwere Körperverletzungen) sowie 628 (einfache) Körperverletzungsdelikte, ergo insgesamt 957 der in § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes genannten Straftaten begangen worden. In den Jahren 2005 und 2006 bewegte sich die Anzahl der einschlägigen Delikte auf ähnlichem Niveau.


Für das Führen von Waffen außerhalb von Waffenverbotszone gelten die bekannten Einschränkungen fort. Minderjährige dürfen in der Öffentlichkeit gar keine Waffen führen. Erwachsene brauchen z.B. für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen einen sog. kleinen Waffenschein. Voraussetzung dafür ist die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung. Auch alle Gegenstände, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen, dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Darüber hinaus verbietet das Waffengesetz das Führen von Wurfsternen, Stahlruten, Totschlägern, Schlagringen, Präzisionsschleudern sowie Spring-, Fall-, Faust- oder Butterflymessern; und seit kurzem: grundsätzlich Messer über 12 cm Klingenlänge oder Einhandmesser.



Download: Übersicht über die Waffenverbotszone