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Die Verbraucher-Zentrale des Landes Bremen e.V.teilt mit:Keine Förderung beim Erwerb des Eigenheimes verschenken

13.12.2001

Bei Kauf oder Fertigstellung zum Jahresende muss "Silvester-Falle" beachtet werden. Wer zum Jahresende ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung erwirbt, muss sehr genau auf die Förderbestimmungen für die staatliche Eigenheimzulage achten. Andernfalls läuft er oder sie Gefahr, dass die erste Förderrate unwiederbringlich verloren geht. Darauf weist Yalcin Sahin von der Verbraucherzentrale Bremen hin.


Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Eigenheimzulage sowie das damit verbundene Baukindergeld oder die Öko-Zulage für einen Zeitraum von acht Jahren gewährt. Dabei ist folgendes wichtig: der Zeitraum für die mögliche Förderung beginnt mit dem Jahr, in dem Nutzen und Lasten der Immobilie auf den Käufer übergehen oder das Haus oder die Wohnung fertiggestellt werden. Voraussetzung für die Förderung ist jedoch, dass die Immobilie auch selbst genutzt wird. Das heißt: Der Einzug muss im gleichen Jahr wie die Übertragung oder Fertigstellung des Eigenheimes erfolgen. Andernfalls verfällt die erste Förderrate und die Erwerber können nur noch maximal sieben Zahlungen erhalten. Diese Vorschriften werden vom Finanzamt sehr penibel gehandhabt. Wer - im Extremfall - zum 31.Dezember eine bewohnbare Immobilie erwirbt und erst am 1. Januar des neuen Jahres einzieht, hat seinen Anspruch auf die erste Zulagenrate verwirkt.

Wenn der Einzug erst für das nächste Jahr vorgesehen ist, sollte der vertraglich vereinbarte Übergabetermin folglich auch in das neue Jahr erlegt werden. Gleiches gilt, wenn es fraglich ist, ob es mit dem Umzug im alten Jahr noch klappt. Wer vor dem 1. Januar ohne zeitliche Probleme umziehen kann, sollte andererseits - wenn möglich - die Übergabe noch für dieses Jahr vereinbaren. Denn dann können bis März nächsten Jahres bereits zwei Zulageraten kassiert werden, was insbesondere dann von Vorteil ist, wenn diese Gelder zur Tilgung von aufgenommenen Krediten eingesetzt werden. Wem dieses Ziel vor Augen schwebt, sollte aber eines nicht übersehen: Die erworbenen Räumlichkeiten müssen im alten Jahr auch bereits in einem bewohnbaren Zustand sein. Wenn in dieser Zeit noch Renovierungsarbeiten durchgeführt und nur behelfsmäßige Übernachtungen möglich sind, sind die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes noch nicht erfüllt (Aktenzeichen: IX B38/99)