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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Feuerwerk zum Jahreswechsel - Silvester darf erst ab 18 Uhr geknallt werden

Feuerwerk rund um Rathaus und Roland ist verboten

29.12.2015

Zum Jahreswechsel knallt es an vielen Orten: Feuerwerk und Silvesterkracher gehören für viele Menschen zum Jahresende dazu. Ganz ohne Einschränkungen geht es aber nicht: Nach Mitteilung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (Amt für Arbeitsschutz und Immissionsschutz) darf am 31. Dezember nur in der Zeit von 18 bis 24 Uhr und noch eine weitere Stunde im neuen Jahr (am 1. Januar bis 1.00 Uhr) geknallt werden. Diese Bestimmung betrifft sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2)– Silvesterfeuerwerk – mit ausschließlicher Knallwirkung.

Verboten ist das Abbrennen oder Abschießen von Seenotsignalmitteln (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1/ P2). Zudem dürfen in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen und Kirchen grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden. Das gleiche Verbot gilt auch im Hafengebiet und im Umkreis von 150 Metern um stroh- und reetgedeckte Häuser.
Die Bremer Bürgerinnen und Bürger werden darüber hinaus gebeten, in der Nähe von Flüchtlingsunterkünften auf das Abbrennen von Feuerwerk zu verzichten – und damit auf mögliche Kriegstraumata der geflüchteten Menschen Rücksicht zu nehmen.

Komplett verboten sind Böller und Raketen rund um das Rathaus und den Roland. Dies gilt für einen Umkreis von 150 Metern. Damit ist auch das Gebiet rund um den Dom und die Kirche "Unser Lieben Frauen" erfasst. Hintergrund ist, dass das Rathaus besonders brandgefährdet und als Weltkulturerbe gleichzeitig besonders schützenswert ist.

Zum Schutz des Luftverkehrs ist weiterhin zu beachten: Raketen dürfen nur dann abgefeuert werden, wenn Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr nicht gefährdet werden. Überdies muss die Entfernung zwischen Flughafengrenze und dem Abbrennplatz mindestens 1.500 Meter betragen; die Flughöhe des Flugkörpers darf 100 Meter nicht überschreiten. Zuwiderhandlungen können je nach Gefährdung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro belegt werden.