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Sonstige

Die Verbraucherzentrale des Landes Bremen e.V. teilt mit:
Bei der Kontokündigung müssen Pfändungsgrenzen berücksichtigt werden

05.04.2000

Existenznotwendige Beiträge dürfen nicht mit Bankforderungen
verrechnet werden

Banken und Sparkassen haben als Gläubiger keine Sonderrechte. Auch sie dürfen säumige Schuldner nicht bis auf den letzten Pfennig pfänden, sondern müssen die gesetzlichen Pfändungsfreibeträge berücksichtigen. Die Wirklichkeit sieht mitunter allerdings anders aus: Nach den Beobachtungen der Verbraucher-Zentrale Bremen scheuen sich einige Kreditinstitute nicht, auf Teile des lebensnotwendigen Einkommens ihrer Schuldner zuzugreifen. Im Extremfall stehen Betroffene plötzlich sogar völlig mittellos da.

Die Achillesferse für unzulässige Zugriffe ist das Lohn- oder Gehaltskonto. Wird dieses Konto in einer finanziell schwierigen Situation von der Bank gekündigt wird, sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage, den fällig gestellten Überziehungskredit zurückzuzahlen. Gleichzeitig gelingt es ihnen zumeist nicht, kurzfristig zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln und eine neue Kontoverbindung zu eröffnen. Die Lohn- oder Gehaltszahlungen werden deshalb in der Regel weiterhin auf das gekündigte Konto überwiesen. Damit besteht jedoch die Gefahr, daß die Bank die eingehenden Gelder einfach mit ihrer Forderung verrechnet und der Schuldner nicht einmal mehr die zur Deckung des Lebensbedarfs notwendigen Beträge erhält. Der Verbraucher-Zentrale sind aus ihren Beratungen Fälle bekannt, in denen auf diesem Wege das gesamte Monatseinkommen von Bankkunden einbehalten wurde.

Von einigen Bankjuristen sind solche Praktiken mit dem Argument verteidigt worden, daß im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde der einschlägige Pfändungsschutz nicht gelte und die Bank deshalb bei negativem Kontostand unbegrenzt verrechnen dürfe. Dieser Hardliner-Position ist im vergangenen Jahr jedoch in zwei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen (Amtsgericht Bochum v. 06.10.1999, 13 C 360/99, Landgericht Heidelberg v.28.1.1999, 7 S 15/98) eine Abfuhr erteilt worden. Demnach ist es mit wesentlichen gesetzlichen Grund- und Schutzgedanken nicht vereinbar, wenn auf dem Wege der Aufrechnung unpfändbare Teile des Einkommens von Kreditinstituten einbehalten wird. Keinem Gläubiger steht es zu, auf das Existenzminimum eines Menschen zuzugreifen. Das gilt auch für Banken.

Wer von solchen Zwangsmaßen betroffen ist, sollte deshalb beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Auszahlung des Existenzminimums aus dem Arbeitseinkommen beantragen, empfiehlt Rechtsanwalt Eberhard Ahr, der bei der Verbraucher-Zentrale zu Fragen des Bankrechts berät. Wie hoch das Existenzminimum ist, ist aus der Pfändungstabelle der Zivilprozeßordnung zu ersehen . Danach beläuft sich das pfändungsfreie Netto-Einkommen bei Alleinstehenden zur Zeit auf 1.220,- DM. Bei Unterhaltsverpflichtungen für eine Person steigt der Freibetrag auf 1.680,- DM, für zwei Personen auf 2.040,- DM. In jedem Fall pfändbar sind erst Beträge von über 3.796,- DM.