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Verwaltungsgericht erlässt einstweilige Anordnung gegen Zustimmung Bremens zu erweiterter Nutzung der Startbahn des Bremer Flughafens

22.05.2000

Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Bremen teilt mit:

Das Verwaltungsgericht Bremen hat auf Antrag eines Landwirts, dessen Grundstück an der Neuenlander Straße liegt, der Stadtgemeinde Bremen im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, ihre Zustimmung zu Starts unter Benutzung der Sonderstartbahn des Verkehrsflughafens Bremen ab 161,5 m östlich der Schwelle 27 zurückzunehmen. Diese Starts wurden einem in Bremen ansässigen Flugzeughersteller durch den Senator für Häfen, überregionalen Verkehr und Außenhandel am 22.06.1999 genehmigt.

Die Genehmigung beinhaltet die Erlaubnis, zu Erprobungszwecken an einem Flugzeug im Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 31.7.2000 maximal sechs Außenstarts in der Weise zu absolvieren, dass auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Bremen neben der regulär zu nutzenden Start- und Landebahn die 2 mal 300 m der Sonderstartbahn benutzt werden dürfen. Von den genehmigten 6 Starts wurden in der Vergangenheit bereits 5 durchgeführt.

Nach Auffassung des Gerichts stehen der von Seiten der Stadtgemeinde Bremen als Eigentümerin des Flughafengeländes bzw. Alleingesellschafterin des Flughafenunternehmens erteilten Zustimmung, die für die Zulässigkeit der Starts nach dem Luftverkehrsgesetz notwendig war, private Rechte des Antragstellers entgegen. Die Stadtgemeinde und der Antragsteller hätten sich im Dezember 1991 darauf geeinigt, dass der Antragsteller den Betrieb der Sonderstartbahn ausschließlich zur Beförderung von Flügeln aus der Airbusproduktion dulden müsse und verlangen könne, einen über diesen Umfang hinausgehenden Betrieb – der hier überschritten sei – zu unterlassen.

Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass Gegenstand der Entscheidung nicht die Außenstartgenehmigung selber sei. Welche Folgen sich aus der Rücknahme der Zustimmung der Stadtgemeinde Bremen auf den Bestand der Außenstartgenehmigung ergäben, werde die zuständige Luftfahrtbehörde zu prüfen haben.

(VG Bremen, Beschluss vom 19.05.2000, Az.: 2 V 822/00.