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Landesbeauftragte für Frauen begrüßt Erleichterungen für Migrantinnen im Ausländergesetz

29.05.2000

Der Gesetzgeber hat eine Änderung des § 19 Ausländergesetz beschlossen, die demnächst in Kraft tritt. Ausländische EhepartnerInnen können jetzt bereits nach zwei Jahren Ehe in Deutschland ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Bisher war dies erst nach vier Jahren möglich. In besonderen Härtefällen kann bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden.

Ulrike Hauffe, Bremer Landesbeauftragte für Frauen: „Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass ausländische Ehefrauen aus Angst vor dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts und vor der Ausweisung in gewalttätigen Beziehungen ausharrten und Ehemänner die Trennungsmeldung bei der Ausländerbehörde als Druckmittel gegen sie verwenden konnten. Wegen des neuen § 19 sind solche Frauen damit nicht mehr erpressbar. Ich hoffe, dass die Neuregelung betroffene Frauen zukünftig ermutigt, gewalttätige Beziehungen nicht mehr länger hinzunehmen."

Bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt sollen künftig Umstände während der Ehe und im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Berücksichtigung finden, wenn sie eine besondere Härte darstellen. Als besondere Härte führt das Gesetz den Fall an, dass dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine Frau ihren Ehemann wegen psychischer und physischer Misshandlungen verlassen hat. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines Kindes, das mit den EhepartnerInnen in familiärer Gemeinschaft lebt. Ein Fall „besondere Härte“ kann auch dann vorliegen, wenn ausländische Ehepartnerinnen durch die Rückkehr in das Heimatland härter betroffen sind als andere AusländerInnen, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn der Frau im Herkunftsland aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierungen die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre. Wenn Frauen nur wegen der Betreuung von minderjährigen Kindern Sozialhilfe beziehen, steht der Sozialhilfebezug einem vorzeitigen eigenständigem Aufenthaltsrecht nicht entgegen.

Der Senator für Inneres hat für Bremen eine Vorgriffsregelung erlassen, wonach bis zum Inkrafttreten des Gesetzes solche Fälle ausgesetzt werden, in denen nach der neuen Regelung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Die Bremer Landesbeauftragte für Frauen begrüßt die Neuregelung des Ausländerrechts und die Vorgriffsregelung des Innensenators. "Dies sind Verbesserungen, für die wir uns seit Jahren eingesetzt haben. Der Schritt des Innensenators, schon jetzt nicht mehr nach dem bisherigen §19 zu entscheiden, sondern das neue Recht abzuwarten, ist erfreulich."