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Sonstige

Blitzschaden ist nicht gleich Blitzschaden

21.06.2000

Die Verbraucherzentrale des Landes Bremen e.V. teilt mit:

Überspannungsschäden sind in Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen oft nicht mitversichert


Sommerzeit ist auch Gewitterzeit und damit eine Zeit, in der erhöhte Gefahren durch Blitzschäden drohen. Viele glauben, dass sie mit ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung für solche Schäden vorgesorgt haben. Oftmals ist das jedoch ein Trugschluss, warnt Andreas Kutschera, Versicherungsexperte bei der Verbraucher-Zentrale Bremen.


Laut den Versicherungsbedingungen sind in der Hausrat- und in der Wohngebäudeversicherung zwar Schäden durch Blitzschlag mitversichert. Die Versicherer verstehen unter Blitzschlag aber nur "den unmittelbaren Übergang eines Blitzes auf Sachen". Im Klartext heißt das: Versicherungsschutz besteht nur für die Schäden, die durch den direkten Einschlag eines Blitzes entstehen, also Brand-, Seng- und Trümmerschäden. Viele Haushalte stehen nach einem Gewitter aber vor einem anderen Schaden: Fernseher, HiFi-Anlage, Kühlschrank oder der PC funktionieren nicht mehr, weil sie durch Überspannungen in den Stromleitungen zerstört worden sind. Für solche Schäden aus indirekter Blitzeinwirkung, die weitaus häufiger vorkommen, besteht im allgemeinen jedoch kein Deckungsschutz.


Das Landgericht Gießen hat zwar die Klausel eines Versicherers, laut der sich der Schutz gegen Blitzschlag nicht auf Überspannungsschäden erstrecken soll, für unwirksam erklärt (Urteil LG Gießen vom 24.8.1994, AZ. 1 S 192/94). Hierbei handelt es sich aber nur um die Entscheidung einer unteren Instanz, auf die sich niemand verlassen sollte. Wer sicher gehen will, sollte deshalb seine Versicherung überprüfen und eventuell eine zusätzliche Klausel vereinbaren, durch die Überspannungsschäden mit eingeschlossen werden.


Mieter müssen lediglich darauf achten, dass eine solche Klausel in die Hausratversicherung aufgenommen wird. Hauseigentümer benötigen den Deckungsschutz demgegenüber sowohl in der Hausratversicherung als auch in der Wohngebäudeversicherung. Die Hausratversicherung erstreckt sich nämlich nicht auf Gebäudebestandteile bzw. auf Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Hierzu zählen aber zum Beispiel die Klingel- und Gegensprechanlage, eine Alarmanlage, eine festinstallierte Satellitenschüssel oder der Heizungskessel, die durch Überspannungen in Mitleidenschaft gezogen werden können. Insbesondere bei einer elektronisch gesteuerten Heizungsanlage wird der finanzielle Schaden beträchtlich sein. Umgekehrt würde eine Wohngebäudeversicherung bei Überspannungsschäden an Geräten, die zum Hausrat gehören, nicht zahlen.


Ihren Versicherungsschutz prüfen sollten schließlich auch die Besitzer einer Eigentumswohnung. In der Regel ist es dort der Hausverwalter, der im Namen der Eigentümergemeinschaft die Wohngebäudeversicherung abschließt und der sich auch haftbar machen würde, wenn er nicht zumindest für einen Deckungsschutz durch eine Feuerversicherung sorgen würde. Er ist aber nicht gehalten, auf den Einschluss von Überspannungsschäden zu achten. Trifft es nur die Hausprechanlage oder die Gemeinschaftswaschmaschine, so könnte der Schaden sicherlich unschwer aus den Rücklagen gezahlt werden. Anders sieht es aber spätestens dann aus, wenn die Heizthermen in den einzelnen Wohnungen geschädigt werden. Auch bei Gemeinschaftsanlagen sollte deshalb auf den Schutz vor Überspannungsschäden geachtet werden.


Wichtig für Alle: Viele Versicherer begrenzen den Schutz pro Schadensfall standardmäßig auf 5 Prozent der Versicherungssumme, mitunter sogar noch weniger. Wenn der Wert der eigenen Geräte bzw. Anlagen höher liegt, empfiehlt es sich, eine individuelle Schadensgrenze zu vereinbaren oder gleich einen Vertrag mit unbegrenzter Entschädigungssumme abzuschließen.


Fragen zu diesem Thema beantwortet die Verbraucher-Zentrale dienstags von 10 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0421-160 77 50