Sie sind hier:

Sonstige

Neue Regelungen für Pferde-Halter

21.07.2000

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales teilt mit:

Vorgegeben durch europäisches Recht ist es zukünftig erforderlich, für alle Pferde und andere Einhufer, die aus einem Bestand verbracht oder abgegeben werden sollen, einen sogenannten Equidenpass mitzuführen. Unter Verbringen ist zum Beispiel die Mitnahme von Pferden zu pferdesportlichen Veranstaltungen, zu Tierzuchteinrichtungen, zum Verkauf oder auf Reisen im Inland oder in Mitgliedstaaten zu verstehen. Für einen normalen Ausritt ist dagegen muss der Equidenpass nicht mitgenommen werden.


Dokumente, in denen unter anderem das Signalement des Pferdes genau beschrieben ist, sind bereits jetzt für eingetragene Zuchtpferde und für die bei einer internationalen Wettkampforganisation registrierte Renn- und Sportpferde vorgeschrieben.


Ab 1. Juli 2000 ist jedoch auch für alle übrigen Pferde einschließlich der Freizeitponies und sogar für Esel, Maulesel und Maultiere ein Equidenpass in etwas gekürzter Fassung erforderlich. Diese Einhufer müssen allerdings im Gegensatz zu den eingetragenen Zucht- und Sportpferden nicht zusätzlich mit Chip oder Brandzeichen gekennzeichnet sein.


Hintergrund für diese EU-Regelung: Bestimmte arzneilich wirksame Stoffe dürfen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht angewendet werden.


Da auch Pferde grundsätzlich geschlachtet werden können, sind bereits für eingetragene und registrierte Pferde vorhandene Equidenpässe um ein Kapitel "Arzneimittelbehandlung" zu ergänzen. Dieses Kapitel ist auch Bestandteil der für "sonstige Einhufer" vollkommen neu auszustellenden Equidenpässe.


Der Eigentümer hat in den Pass einzutragen, ob das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Die Entscheidung "nicht zur Schlachtung bestimmt" ist unwiderruflich und gilt auch bei einem Verkauf des Tieres weiter.


Der Pass muss bei einer Schlachtung eines Einhufers der Fleischuntersuchungsbehörde vorgelegt werden.


Die Ergänzung vorhandener bzw. die Neuausstellung der Equidenpässe nehmen bei eingetragenen Einhufern die anerkannten Züchtervereinigungen, bei registrierten "Sportpferden" die internationale Wettkampforganisation Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN), Freiherr-von Langen-Straße 13 in 48231 Warendorf, Tel.: 02581-63 62-0, bei der auch eine zentrale Datenbank aufgebaut werden soll, vor.


Für Bremen und Bremerhaven ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung durch den zuständigen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales beauftragt worden, auch für alle sonstigen Einhufer Equidenpässe auszustellen.


Besitzer solcher Tiere werden daher aufgefordert, bei der genannten Stelle so bald wie möglich ent-sprechende Anträge zu stellen.


Eine weitere Neuregelung sieht vor, dass alle Halter von Pferden bei der zuständigen Behörde – Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Große Weidestraße 4-16, 28195 Bremen oder Freiladestraße 1, 27572 Bremerhaven – registriert sein müssen. Der Beg-riff des Halters ist dabei so auszulegen, dass der unmittelbare Besitzer von Einhufern verpflichtet ist, seinen Betrieb anzuzeigen. Das bedeutet, dass z. P. Pferdepensionen oder Gestüte zur Anzeige verpflichtet sind. Die eigentumsrechtliche Zuordnung ist hierbei nicht entscheidend.


Für weitere Auskünfte stehen der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Tel. 3 61 61 83, oder der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen in Bremen, Tel. 3 61 4038, oder in Bremerhaven, Tel. 0471 / 7 20 44, zur Verfügung.