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Das Oberverwaltungsgericht Bremen teilt mit:
Weitere OVG-Entscheidungen zur Kampfhundeverordnung

08.11.2000

Nachdem das OVG Bremen mit Beschluß vom 21.09.2000 die Kampfhundeverordnung des Innensenators der Freien Hansestadt Bremen vom 27.06.2000 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung teilweise ausgesetzt hatte, sind weitere Hundehalter jetzt vor dem OVG erfolglos geblieben.

Der Beschluß vom 21.09.2000 betraf die Hunderasse Mastin Espanol, eine doggenartige Hundeart. Das OVG hatte beanstandet, dass die Kampfhundeverordnung diese Rasse ohne Ausnahmemöglichkeit verschiedenen einschränkenden Regelungen unterwerfe (u.a. Leinen- und Maulkorbzwang; Anbringung eines Schildes „Gefährlicher Hund“ am Grundstück). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange, dass für Hunde, die in einem sogenannten Wesenstest nachgewiesen hätten, nicht gesteigert aggressiv oder gefährlich zu sein, die Möglichkeit einer Befreiung von der Verordnung geschaffen werde.

Die heute veröffentlichten Beschlüsse des OVG betreffen demgegenüber Hunde der Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier. Das OVG führt aus, dass für diese Rassen - anders als für den Mastin Espanol - Anhaltspunkte für eine deutlich gesteigerte Gefährlichkeit aufgrund spezieller Aggressionszüchtungen vorlägen. Ob die Gefährlichkeit von Hunden dieser Rassen im Einzelfall durch einen Wesenstest ausgeräumt werden könne, sei eine offene Frage. Sie könne erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin müssten der Leinen- und Maulkorbzwang sowie die sonstigen Beschränkungen, die die Verordnung für das Halten der Hunde vorsehe, weiter Anwendung finden.

In den Beschlüssen wird erneut darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren auch zu klären sei, ob die Kampfhundeverordnung mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Bereits in dem vorangegangenen Beschluss vom 21.09.2000 hatte das OVG ausgeführt, daß in der Auswahl der Hunderassen, für die die Verordnung gelten würde, möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege. In der Verordnung nicht aufgeführte Hunderassen, wie etwa Rottweiler und Dobermänner, fielen genauso häufig durch Beißvorfälle auf wie die als Kampfhunde qualifizierten Hunderassen, trotzdem würden für ihre Haltung keine einschränkenden Regelungen gelten.

Ein Sonderproblem ergab sich für das OVG dadurch, dass einer der Antragsteller Züchter von Bullterriern ist, der erhebliche Mittel in seinen Zuchtbetrieb investiert hat. Die Kampfhundeverordnung läßt zwar auch in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen die Haltung solcher Hunde zu, verbietet aber ihre Züchtung. Das OVG hat Zweifel, ob ein auf Bremen beschränktes Zuchtverbot ein geeignetes Mittel ist, der Verbreitung dieser Hunde entgegenzuwirken, wenn sie weiter aus anderen Bundesländern bezogen werden können. Auch dieser Frage wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Bis dahin hat das OVG das Zuchtverbot wegen der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Züchter unter engen Auflagen vorläufig außer Vollzug gesetzt.

OVG Bremen - Beschlüsse vom 03.11.2000 - AZ: 1 B 349/00 u.a.