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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Missbrauch von dienstlichen Internet-Anschlüssen

19.08.2002

Ermittlungsverfahren gegen Angehörige des Öffentlichen Dienstes

Gegen Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes besteht der Verdacht, dass sie an ihrem dienstlich genutzten Computer im Internet Seiten mit Pornodarstellungen, auch Kinderpornos, aufgerufen und möglicherweise auf die Festplatte heruntergeladen haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb. Am vergangenen Freitag (16.8.2002) wurde eine Durchsuchung der Arbeits- und Wohnräume eines Richters vorgenommen. Die Ergebnisse der Auswertung der Unterlagen und der beschlagnahmten Festplatte werden in etwa einer Woche vorliegen. Disziplinarrechtliche Vorermittlungen wurden zusätzlich zu den strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet.

Aufgefallen war die Sache, weil der Finanzsenator einmal jährlich einen sog. Sicherheits-Check durchführt. Dabei wurde in diesem Jahr festgestellt, dass aus vielen Teilen der Verwaltung Zugriffe mit möglicherweise missbräuchlichem Charakter erfolgten. Der Finanzsenator hat diese Erkenntnisse sofort an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses wurden über einen Zeitraum von drei Wochen verdächtige Internet-Zugänge protokolliert. Am Freitag hatten die Ermittlungen dann einen Stand erreicht, dass der Finanzsenator die Sperrung einzelner Adressen vornehmen bzw. einen Inhaltsfilter schalten konnte, ohne dass hierdurch das Ermittlungsverfahren behindert worden wäre. Alle öffentlich zugänglichen Internet-Zugänge (wie Schulen, Jugendfreizeitheime, Stadtbibliothek) sind bereits von Anfang an gegen missbräuchliche Nutzung gesichert.


Während die strafrechtliche Bewertung der Angelegenheit durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte erfolgt, liegt die Prüfung der arbeits- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen bei den Behörden, bei denen die betreffenden Mitarbeiter beschäftigt sind.


Justizstaatsrat Ulrich Mäurer ist fest entschlossen, hart durchzugreifen: „Bei Kinderpornografie werden wir mit allen dienst- und strafrechtlichen Maßnahmen vorgehen – das ist keine Sache, bei der jemand mit Nachsicht rechnen kann. Wir werden nicht dulden, dass das Internet von unseren Beschäftigten für pornografische Zwecke missbraucht wird.“


Zum Hintergrund:

Nach § 184 Absatz 5 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, „wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornografischen Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben“. Das Delikt wird mit Freiheits-strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer die in dem o.g. Gesetzestext bezeichneten Schriften besitzt.

Den in § 184 Abs. 5 erwähnten Schriften sind Ton- und Bildträger sowie insbesondere Datenspeicher gleichgestellt.