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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftätern

13.08.2002

Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftätern


Die Bevölkerung verlangt zu Recht, vor Kriminalität geschützt zu werden. Es ist legitim, wenn sie eine wirkungsvolle Anwendung der Strafgesetze fordert. Zu Recht verlangt sie, dass im Strafvollzug der Gedanke der Sicherung der Gesellschaft vor Straftätern den gleichen Rang hat wie der Gedanke der Resozialisierung der Verurteilten.


Neue wissenschaftliche Forschungen belegen, dass nahezu 20 Prozent der entlassenen Sexualstraftäter einschlägig rückfällig werden.

Der Senator für Justiz und Verfassung hat dies zum Anlass genommen, in seinem Verantwortungsbereich als Justizbehörde die bisherige Praxis auf den Prüfstand zu stellen. Er hat besonders geprüft, ob früher eingeführte und lange Zeit praktizierte Regelungen in Strafverfolgung und Strafvollzug den Schutz der Bevölkerung noch angemessen sicher stellen können oder ob dieses Ziel besser erreicht werden kann, wenn sich die Praxis ändert.


Im Jahre 2001 hat die Staatsanwaltschaft Bremen 115 Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geführt. In 45 dieser Verfahren wurde Anklage erhoben. Die Quote der Anklagen liegt in diesem Deliktsbereich deutlich über dem Durchschnitt aller Verfahren. 35 Personen verbüßten wegen einer solchen Tat am Stichtag 31. März 2002 eine Freiheits- oder Jugendstrafe in der JVA Bremen, weitere 9 Personen saßen in U-Haft. Der Anteil der Sexualstraftäter an allen Gefangenen, die zum Stichtag eine Freiheits- oder Jugendstrafe in der JVA Bremen verbüßten, betrug etwa 5,5 Prozent.


Der Senator für Justiz und Verfassung hat am 7. August 2002 eine Anweisung für die Gewährung von Vollzugslockerungen und für die Verlegung in den offenen Vollzug bei Sexual- und anderen gefährlichen Straftätern erlassen. Durch eine umfangreiche Checkliste soll sicher gestellt werden, dass nur die Gefangenen Lockerungen des Vollzuges erhalten, bei denen nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Diese Checkliste sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:
- Die Erstentscheidung über die Gewährung von Lockerungen bei Sexualstraftätern obliegt wegen der besonderen Verantwortung allein der Anstaltsleitung;
- Sexualstraftäter und andere gefährliche Täter dürfen frühestens 18 Monate vor dem vorzeitigen Entlassungszeitpunkt Urlaub erhalten, und nur dann, wenn die Prognose günstig ist;
- Anfragen bei Polizei und Staatsanwaltschaft sollen gewährleisten, dass noch offene Verfahren der Justizvollzugsanstalt bekannt werden;
- In der Regel werden externe Gutachter mit der Erstellung der Persönlichkeitsgutachten über den Gefangenen beauftragt.


Bei der Auswahl der Gutachter ist darauf zu achten, dass diese fachkundig und erfahren sind. Seit Mitte dieses Jahres werden in der forensischen Klinik des Zentralkrankenhauses Bremen-Ost regelmäßig Gutachterseminare durchgeführt, an denen sowohl die Anstaltspsychologen wie auch niedergelassene Gutachter teilnehmen können. Im Rahmen dieser Fortbildung sollen auch Qualitätsanforderungen an Gutachten entwickelt werden.


Außerdem wird die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde künftig einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Lockerungskonferenz der Justizvollzugsanstalt Bremen entsenden, um bei der Lockerungsentscheidung mit zu beraten.


Nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes ist ab Januar 2003 ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. Den Sexualstraftätern steht es zwar frei, an der Sozialtherapie mitzuwirken. Lehnt der Betreffende sie aber ohne zureichenden Grund ab, so schließt das grundsätzlich die Gewährung von Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und eine Strafrestaussetzung aus.


Für Bremen ist es unwirtschaftlich, eine eigene sozialtherapeutische Abteilung in der JVA Bremen einzurichten. Im Herbst dieses Jahres wird deshalb eine Verwaltungsvereinbarung mit Niedersachsen unterzeichnet werden. Diese sieht vor, dass Bremen zehn Plätze in den sozialtherapeutischen Anstalten in Niedersachsen nutzen kann. Die Justizvollzugsanstalt Bremen wird in Kürze einen zusätzlichen Diplom-Psychologen einstellen. Dieser wird insbesondere die


Vollzugsplanfortschreibung für Sexualstraftäter durchführen und eine Vorauswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter für die Unterbringung in den Sozialtherapeutischen Anstalten in Niedersachsen treffen.


Eine besondere Bedeutung bei der Aufklärung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kommt der DNA-Identitätsfeststellung (genetischer Fingerabdruck) zu. Diese ist in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Instrumente der Verbrechensaufklärung und -verhütung geworden. Die Vorschriften über die DNA-Identitätsfeststellung sind 1998 in Kraft getreten. Danach wird bei gravierenden Straftaten ein genetischer Fingerabdruck hergestellt und zentral beim Bundeskriminalamt gespeichert. Auch frühere Verurteilungen werden jetzt nachträglich erfasst.


Fazit
Es haben in den vergangenen Jahren umfassende gesellschaftliche, kriminalpolitische und rechtliche Wandlungen zum Umgang mit Sexual- und anderen gefährlichen Straftätern statt- gefunden. Die Opfer solcher Straftaten sind zunehmend in den Mittelpunkt staatlichen Handelns gerückt. Ziel ist es, den Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor diesen Straftaten zu verstärken. Damit ist die Justiz vor große Herausforderungen gestellt. Eine hundertprozentige Sicherheit wird es nie geben. Aber es ist die Pflicht des Staates, alles Menschenmögliche zu tun, um Straftaten zu verhindern. Deshalb muss der Umgang von Justiz und Strafvollzug mit Straftätern immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden. Gesetze und Verwaltungshandeln sind aktuellen Erkenntnissen anzupassen.


Der Senator für Justiz und Verfassung geht davon aus, dass mit den aufgezeigten Maßnahmen ein Beitrag zur größeren Sicherheit der Bevölkerung vor Straftaten geleistet wird.