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Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Senat stimmte Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes zu



13.08.2002

Der Bremer Senat hat heute (13.8.2002) dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes zugestimmt. Das Bremische Datenschutzgesetz enthält die allgemeinen Regeln über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der öffentlichen Verwaltung Bremens. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wird die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union im Landesrecht Bremens umgesetzt. Gleichzeitig wird das Bremische Datenschutzgesetz neu strukturiert und an die aktuellen Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologie angepasst. So enthält der Gesetzentwurf für die Verwaltung erstmals allgemeine Regelungen über die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Die Videoüberwachung speziell zur Gefahrenabwehr durch die Polizei ist bereits im letzten Jahr im Bremischen Polizeigesetz geregelt worden.


Neu im Datenschutzgesetz ist auch eine Bestimmung über den Einsatz mobiler Datenverarbeitungsmedien in der Verwaltung, insbesondere von Chipkarten.


Die bereits im Datenschutzgesetz vorhandenen Bestimmungen über notwendige Datensicherungsmaßnahmen werden mit dem Gesetzentwurf neu formuliert und an die technologische Entwicklung angepasst.


Die Rechtsstellung der Bürgerinnen und Bürger, deren Daten in der öffentlichen Verwaltung verarbeitet werden, wird mit dem Gesetzentwurf gestärkt. So darf bei Entscheidungen der Verwaltung, die für die Betroffenen rechtliche Folgen haben oder sie erheblich beeinträchtigen, eine Bewertung personenbezogener Daten nicht in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Bei der Planung von automatisierten Datenverarbeitungsvorgängen soll der Schutz personenbezogener Daten noch mehr als bisher berücksichtigt werden. Dazu betont der Gesetzentwurf den Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur im wirklich erforderlichen Umfang zu verarbeiten und soweit wie möglich zu anonymisieren sind. Vor Einrichtung neuer Datenverarbeitungsverfahren muss dazu der behördliche Datenschutzbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz beteiligt werden.

Das Auskunfts- und Widerspruchsrecht der Betroffenen, die mit dem Gesetzentwurf noch erweiterte Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs bei unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung und das Recht zur Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz werden im Interesse einer leichteren Anwendung des Gesetzes in einem besonderen Abschnitt unter der Überschrift „Rechte der Betroffenen“ zusammengefasst.


Mit der Einführung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten wird die Eigenverantwortung der einzelnen Behörden für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften gefördert. Die Behörden dazu können in einem sogenannten „Datenschutzaudit“, also einer Überprüfung und Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter, die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren und technischen Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften prüfen lassen.