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Der Senator für Inneres und Sport

Senator für Inneres und Sport setzt die von der Innenministerkonferenz der Länder beschlossene Bleiberechtsregelung bereits heute für das Land Bremen um

21.11.2006

Potenziell betroffene Ausländer werden angeschrieben

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat einen Beschluss über eine Bleiberechtsregelung für bestimmte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, gefasst. Die für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Anordnungen hat der Senator für Inneres und Sport heute (Erlass vom 21.11.2006) den Ausländerbehörden im Land Bremen zugeleitet.

„Damit hat das Land Bremen umgehend auf die jüngste Beschlusslage der IMK reagiert“, betonte Bürgermeister Thomas Röwekamp, „ auf die wir uns nach intensiven Verhandlungen bei der Sitzung am vergangenen Freitag (17. November 2006) in Nürnberg geeinigt haben.“

Das Bremer Stadtamt weist aus gegebenem Anlass alle potenziell Betroffenen, die sich von der Regelung begünstigt sehen, das nun folgende Verfahren mit zunächst schriftlichen Informationen abzuwarten. Ein spontanes Vorsprechen bei der Ausländerbehörde sei nicht erforderlich.

Die Ausländerbehörden werden alle ausreisepflichtigen Ausländer, die sich länger als sechs bzw. acht Jahre im Bundesgebiet aufhalten, anschreiben. Sie werden über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung und das Antragsverfahren informiert. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, werden die Betroffenen von der Ausländerbehörde Bremen auf die Möglichkeit der Terminvereinbarung hingewiesen. Bei der Ausländerbehörde Bremerhaven können die Anträge während der bekannten Öffnungszeiten ohne lange Wartezeiten gestellt werden.

Zu dem begünstigten Personenkreis gehören:

  • Ausreisepflichtige Ausländer, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sich am 17.11.2006 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
    Einbezogen sind auch erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird

  • Ausreisepflichtige Ausländer, die sich am 17.11.2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.

  • Ausreisepflichtige Ausländer, die im Besitz einer bis zum 30.09.2007 zum Zweck der Arbeits-latzsuche erteilten Duldung sind und die ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen.

Voraussetzung für die Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass die Ausländer in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und der Lebensunterhalt der Familie am 17.11.2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird.

Ausnahmen gelten für

  • Auszubildende in anerkannten Lehrberufen,
  • Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
  • Alleinerziehende mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,
  • erwerbsunfähige Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist; dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf Beitragszahlungen beruhen,

  • Personen, die am 17.11.2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum.
  • Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter wird durch Zeugnisvorlage nachgewiesen.
  • Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30.09.2007 über ausreichende Deutschkenntnisse, d.h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR). Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
  • Die einbezogenen Personen erfüllen die Passpflicht.

Von der Regelung sind ausgeschlossen:

  1. Personen, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben.
  2. Personen, die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben.
  3. Personen, bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs 1, Abs. 2 Nr. 1-5 und 8 AufenthG vorliegen.
  4. Personen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können.
  5. Personen, die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben.
  6. Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich derAusschluss der gesamten Familie.

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung kann bis zum 17.05.2007 gestellt werden.

Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Von der Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die derzeit ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, erhalten auf Antrag zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche eine Duldung, befristet bis zum 30.09.2007.