Sie sind hier:

Der Senator für Inneres und Sport

Röwekamp: Verwahrlosung des öffentlichen Raums bekämpfen

03.11.2004

Innendeputation stimmt Änderung eines Bremischen Ortsgesetzes zu

Die städtische Deputation für Inneres hat heute (03.11.2004) einem Gesetzentwurf des Innenressorts zugestimmt, wonach das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung auch gegen Farbvandalismus und anderen Verschmutzungen von öffentlich genutzten Gebäuden angewandt werden kann.


„Wir müssen der zunehmenden Verwahrlosung öffentlicher Räume ein deutliches Signal entgegensetzen“, begründete Innensenator Thomas Röwekamp den Gesetzentwurf in der heutigen Sitzung der Innendeputation. „Wir haben im Innenressort hierzu die Initiative ergriffen, weil wir festgestellt haben, dass Farbvandalismus und wildes Plakatieren für Bürger und betroffene Gebäudebesitzer ein ständiges Ärgernis sind.“


„In der öffentlichen Wahrnehmung nimmt die Tendenz dieser Verschmutzungen zu, daher müssen wir diesen Erscheinungen mit allen verfügbaren Mitteln entgegentreten“, erklärte Röwekamp weiter, „um das positive Erscheinungsbild unserer Stadt zu schützen.“


Konkret geht es darum, das Ortsgesetz um eine Regelung zu erweitern, die das Verbot von Verschmutzung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, konstituiert. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 250 Euro geahndet werden.

[Als Anlage finden Sie den Wortlaut des neugefassten § 10 des Ortsgesetzes.]



Zur Begründung verwies Senator Röwekamp darauf, dass das bisherige Strafgesetzbuch beispielsweise keine Handhabe gegen wildes Plakatieren oder Graffiti biete. Nach der Rechtssprechung sei dazu in der Regel eine sog. Substanzverletzung der Sache erforderlich, was bei Farbschmierereien oder Plakatierungen nicht immer zweifelsfrei beweisbar ist. Da entsprechende bundesgesetzliche Regelungen bisher nicht beschlossen worden sind, geht Bremen nun den Weg über das Ortsgesetz. Somit sind jene Gebäude zu schützen, die dem öffentlichen Nutzen dienen. Eine Einbeziehung von privatem Eigentum, das nicht öffentlichen Zwecken dient, ist daher im Ortsgesetz nicht möglich. Hier müssen, bedauerte Röwekamp, private Eigentümer weiterhin auf eine Gesetzesnovelle der rot-grünen Mehrheit im Bundestag warten.


Anlage


Anlage: Auszug aus dem Entwurf des Senators für Inneres und Sport zum



Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung



„(...) Das Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem. GBl. S. 277 –2183-a-2), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 400), wird wie folgt geändert:


1. Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:


§ 10

Verschmutzung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen


Es ist untersagt, Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere öffentliche Gebäude oder Einrichtungen, Anlagen oder Einrichtungen der Energie- und Telekommunikationsversorgung, Anlagen, Einrichtungen oder Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, Bänke, Straßen oder Straßenzubehör nach § 2 des Landesstraßengesetzes wie amtliche Verkehrszeichen und –einrichtungen, Verkehrsanlagen, Lärmschutzeinrichtungen, Lampen, Masten, Einfriedigungen öffentlicher Grundstücke sowie öffentlich aufgestellte Kunstwerke oder Denkmale unbefugt durch das Aufbringen von Farbe, durch das Anbringen oder Ankleben von Gegenständen oder auf andere Weise zu verschmutzen. § 40 des Landesstraßengesetzes bleibt unberührt. (...) “